Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
Entwurf der Zürcher Handelskammer 
    
  
   
    
   
   
   
   
  
   
   
    
   
  
Art.4 2; 
Fabrik- Die Kantonsregierungen haben alljährlich die Rechnungen der- 
cassen, rn . & . Lim x nn 
jenigen Fabrikkassen, in welche Arbeiter Beiträge leisten, zu prüfen und 
für die Sicherstellung des vorhandenen Vermögens Sorge zu tragen. 
Der Fabrikinhaber ist gehalten, den beteiligten Arbeitern 
Einsicht in die von ihm über diese Kassen geführten Rechnungen 
zu gewähren. 
Art. 43. 
Streitfälle. Ueber Schadenersatzforderungen und alle übrigen das Dienst- 
verhältnis betreffenden Streitigkeiten entscheidet der zuständige 
Richter. 
VIL Vollziehungsbestimmungen. 
Art. 44. 
Bundesrat. Oberste Aufsichtsbehörde und Rekursinstanz ist der Bundes- 
rat. Er erlässt für die Durchführung des Gesetzes eine Vollziehungs- 
verordnung. Ausserdem ist der Bundesrat ermächtigt, in Spezial- 
fällen Entscheidungen zu treffen, insbesondere: N 
  
  
	        
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