Full text: error

    
  
  
  
   
    
   
   
   
   
   
   
   
   
   
    
  
  
  
  
   
  
Baumwollspinnerei ist eben in der Handelsvertragsaera der neunziger 
Jahre geopfert worden. Die Ziffern betreffend die Ausfuhr einfacher 
roher Garne nach Frankreich sind deutliche Beweise hiefür: 
Ausfuhr einfacher roher Garne nach 
Frankreich: 
Jahr Wert in Franken 
189010 HL A 024.000 
U a 
BA TO 2/000 
U 1,072,000 
E90 660,000 
1895 0 8.000 
06 A 00000 
EAN 879,000 
1895 N 554,000 
1899 533,000 
Würde die Baumwollspinnerei nun gesetzlich gezwungen, die 
Arbeitszeit plötzlich auf 10 Stunden zu reduzieren, so könnte dies 
nur die Folge haben, dass der Rückgang dieser einst so blühenden 
Industrie ein noch rascheres Tempo annähme. Ob das aber von 
der STOssen Zahl von Arbeitern (1901: 10,587), die für sich und 
ihre Angehörigen den Lebensunterhalt in der Spinnerei finden, 
als eine soziale Wohltat empfunden würde, ist zu bezweifeln. 
; Aehnliches wäre betreffend anderer Industriezweige zu sagen. 
Wir stellen deshalb dem Entwurf des Fabrikinspektorates folgenden 
Vorschlag gegenüber: 
Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines 
Fabrikarbeiters darf nicht mehr als 60 Stunden 
Per Woche, bei einem Maximum von 10'/z Stunden 
an gewöhnlichen Werktagen und 9 Stunden an 
den Vorabenden von Sonn- und gesetzlichen 
Festtagen, betragen. 
Ausnahmen können gestattet werden bei In- 
dustrien, die durch die sofortige. Verkürzung 
der Arbeitszeit auf die gesetzliche Norm in ihrer 
Existenz gefährdet würden (Art. 44). 
Art. 
  
   
  
  
   
  
    
  
 
	        
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