Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

    
 
 
 
  
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
 
 
 
 
  
 

Baumwollspinnerei ist eben in der Handelsvertragsaera der neunziger
Jahre geopfert worden. Die Ziffern betreffend die Ausfuhr einfacher
roher Garne nach Frankreich sind deutliche Beweise hiefür:

Ausfuhr einfacher roher Garne nach
Frankreich:

Jahr Wert in Franken
189010 HL A 024.000
U a
BA TO 2/000
U 1,072,000
E90 660,000
1895 0 8.000
06 A 00000
EAN 879,000
1895 N 554,000
1899 533,000

Würde die Baumwollspinnerei nun gesetzlich gezwungen, die
Arbeitszeit plötzlich auf 10 Stunden zu reduzieren, so könnte dies
nur die Folge haben, dass der Rückgang dieser einst so blühenden
Industrie ein noch rascheres Tempo annähme. Ob das aber von
der STOssen Zahl von Arbeitern (1901: 10,587), die für sich und
ihre Angehörigen den Lebensunterhalt in der Spinnerei finden,
als eine soziale Wohltat empfunden würde, ist zu bezweifeln.
; Aehnliches wäre betreffend anderer Industriezweige zu sagen.
Wir stellen deshalb dem Entwurf des Fabrikinspektorates folgenden
Vorschlag gegenüber:

Die Dauer der regelmässigen Arbeit eines
Fabrikarbeiters darf nicht mehr als 60 Stunden
Per Woche, bei einem Maximum von 10'/z Stunden
an gewöhnlichen Werktagen und 9 Stunden an
den Vorabenden von Sonn- und gesetzlichen
Festtagen, betragen.

Ausnahmen können gestattet werden bei Industrien,
 die durch die sofortige. Verkürzung
der Arbeitszeit auf die gesetzliche Norm in ihrer
Existenz gefährdet würden (Art. 44).

Art.

 

  
 
 
  
 
   

 

 
            
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