Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
  
     
  
    
      
  
    
   
     
    
  
   
   
    
   
   
   
  
  
Sonntagen, untersagt sein soll. Diese Festtage dürfen jedoch 
die Zahl acht im Jahre nicht übersteigen. Immerhin können 
Iche Feiertage durch die kantonale Gesetzgebung nur Iür 
MM 
die betreffenden Konfessionsgenossen als verbindlich erklör 
So 
werden. Wer an weitern kirchlichen Feiertagen nicht ar 
will, darf wegen Verweigerung der Arbeit nicht bestraft werdeı 
Wir sind materiell mit diesen Vorschlägen einverstanden, 
würden aber in Anlehnung an Artikel 5, Absatz 6, des Bundes- 
geseizes 
  
betreffend den Tr: ansport auf Eisenbahnen und Dampf{i- 
Schiffen, vom 29, März 1893, es vorziehen, die drei Festtage, 
  
in der ganzen Schweiz gelten, zu nennen und den Kantonen frei- 
zustellen, fünf weitere Festtage zu bestimmen, die nur für die be- 
  
1 
treffenden _Religionsgenossen verbindlich wären. Die kantoı 
  
Gesetzgebı ingen weisen in dieser Beziehung 
V ariationen 
  
   
auf, Wer nOoch an andern kirchlich 
arbeiten will © ; H 
arbeiten will, sollte verpflichtet sein, den Fabrikinhaber rec 
  
CNNINIS Zu setzen. = mentsprechend lautet unser Vors 
An Sonntagen und an den allgemeinen 
Festtagen Neujahr, Auffahrt ‚und Weih- 
S 
Wnrbher Vorl behalt der Art 11—13 untersag 
Der kantonalen Gesetzgebung, steht es 
frei, iüänf weitere Festtage zu.bestimmen, 
die jedoch: nur für die betreffenden. Reli- 
gionsgenossen verbindlich, sind. 
Wer noch an anderen kirchlichen Feiertagen 
Hichtarbeiten will, hat davon dem Fabrik- 
inhaber vorher rechtzeitig. Anzeige zu 
Machen, darf aber wegen Verweigerung der 
Arbeitnicht gebüsst werden. 
Verbot der Verlängerung der Arbeitszeit. 
Die Fabrikin ıspektoren haben in. Artikel. 12, Absatz 3, das 
Verbot ie r Verlängerung der Arbeitszeit aus dem Samstagsgesetz 
herübergenommen. Wir haben diese Vorschrift wörtlich in Art. 5 
Untergebrach 
Esist untersagt, die Arbeitszeit dadurch 
Zu verlängern, dass den Arbeitern Arbeit 
  
  
  
  
   
  
   
   
       
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.