Sonntagen, untersagt sein soll. Diese Festtage dürfen jedoch
die Zahl acht im Jahre nicht übersteigen. Immerhin können
Iche Feiertage durch die kantonale Gesetzgebung nur Iür
MM
die betreffenden Konfessionsgenossen als verbindlich erklör
So
werden. Wer an weitern kirchlichen Feiertagen nicht ar
will, darf wegen Verweigerung der Arbeit nicht bestraft werdeı
Wir sind materiell mit diesen Vorschlägen einverstanden,
würden aber in Anlehnung an Artikel 5, Absatz 6, des Bundes-
geseizes
betreffend den Tr: ansport auf Eisenbahnen und Dampf{i-
Schiffen, vom 29, März 1893, es vorziehen, die drei Festtage,
in der ganzen Schweiz gelten, zu nennen und den Kantonen frei-
zustellen, fünf weitere Festtage zu bestimmen, die nur für die be-
1
treffenden _Religionsgenossen verbindlich wären. Die kantoı
Gesetzgebı ingen weisen in dieser Beziehung
V ariationen
auf, Wer nOoch an andern kirchlich
arbeiten will © ; H
arbeiten will, sollte verpflichtet sein, den Fabrikinhaber rec
CNNINIS Zu setzen. = mentsprechend lautet unser Vors
An Sonntagen und an den allgemeinen
Festtagen Neujahr, Auffahrt ‚und Weih-
S
Wnrbher Vorl behalt der Art 11—13 untersag
Der kantonalen Gesetzgebung, steht es
frei, iüänf weitere Festtage zu.bestimmen,
die jedoch: nur für die betreffenden. Reli-
gionsgenossen verbindlich, sind.
Wer noch an anderen kirchlichen Feiertagen
Hichtarbeiten will, hat davon dem Fabrik-
inhaber vorher rechtzeitig. Anzeige zu
Machen, darf aber wegen Verweigerung der
Arbeitnicht gebüsst werden.
Verbot der Verlängerung der Arbeitszeit.
Die Fabrikin ıspektoren haben in. Artikel. 12, Absatz 3, das
Verbot ie r Verlängerung der Arbeitszeit aus dem Samstagsgesetz
herübergenommen. Wir haben diese Vorschrift wörtlich in Art. 5
Untergebrach
Esist untersagt, die Arbeitszeit dadurch
Zu verlängern, dass den Arbeitern Arbeit