Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

 
 

     
 
   
     
 
   
  
    
   
 
  
  
   
  
  
  
 
 

Sonntagen, untersagt sein soll. Diese Festtage dürfen jedoch
die Zahl acht im Jahre nicht übersteigen. Immerhin können
Iche Feiertage durch die kantonale Gesetzgebung nur Iür
MM

die betreffenden Konfessionsgenossen als verbindlich erklör

So

werden. Wer an weitern kirchlichen Feiertagen nicht ar
will, darf wegen Verweigerung der Arbeit nicht bestraft werdeı
Wir sind materiell mit diesen Vorschlägen einverstanden,

würden aber in Anlehnung an Artikel 5, Absatz 6, des Bundesgeseizes



 

betreffend den Tr: ansport auf Eisenbahnen und Dampf{i-Schiffen,
 vom 29, März 1893, es vorziehen, die drei Festtage,

 

in der ganzen Schweiz gelten, zu nennen und den Kantonen freizustellen,
 fünf weitere Festtage zu bestimmen, die nur für die be- 



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treffenden _Religionsgenossen verbindlich wären. Die kantoı

 

Gesetzgebı ingen weisen in dieser Beziehung
V ariationen

 
  

auf, Wer nOoch an andern kirchlich

arbeiten will © ; H
arbeiten will, sollte verpflichtet sein, den Fabrikinhaber rec

 

CNNINIS Zu setzen. = mentsprechend lautet unser Vors

An Sonntagen und an den allgemeinen
Festtagen Neujahr, Auffahrt ‚und Weih-S



Wnrbher Vorl behalt der Art 11—13 untersag
Der kantonalen Gesetzgebung, steht es
frei, iüänf weitere Festtage zu.bestimmen,
die jedoch: nur für die betreffenden. Religionsgenossen
 verbindlich, sind.
Wer noch an anderen kirchlichen Feiertagen
Hichtarbeiten will, hat davon dem Fabrikinhaber
 vorher rechtzeitig. Anzeige zu
Machen, darf aber wegen Verweigerung der
Arbeitnicht gebüsst werden.

Verbot der Verlängerung der Arbeitszeit.
Die Fabrikin ıspektoren haben in. Artikel. 12, Absatz 3, das
Verbot ie r Verlängerung der Arbeitszeit aus dem Samstagsgesetz
herübergenommen. Wir haben diese Vorschrift wörtlich in Art. 5
Untergebrach
Esist untersagt, die Arbeitszeit dadurch
Zu verlängern, dass den Arbeitern Arbeit

 

 

 

 

  
 
  
  

      

 
            
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