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nach Hause mitgegeben wird. Ebens0 darf
von den Arbeitern ausserhalb der ge se t2;-
lichen Arbeitszeit auch nicht freiwillig
inden Räumen eines diesem Gesetze unter-
steilten Betriebes gearbeitet werden.
Verkürzung der Arbeitszeit.
Der Entwurf des Fabrikinspektorats enthält in Artikel 12,
Absatz 7, die Vorschrift des geltenden Gesetzes unter Anpassung
an den neuen Vorschlag betreffend die Arbeitszeit. Die Bestim-
mung lautet:
„Bei gesundheitschädlichen und auch bei andern Industrie-
zweigen, bei denen durch bestehende Einrichtungen oder
vorkommende Verfahren Gesundheit und Leben der Arbeiter
durch eine tägliche zehnstündige Arbeitszeit gefährdet sind,
wird der Bundesrat diese nach Bedürfnis verkürzen, immerhin
nur, bis die Beseitigung der vorhandenen Gesundheitsgefährde
nachgewiesen ist.“
Diese Vorschrift kann mit wesentlichen Kürzungen leicht ver-
ständlicher und präziser redigiert werden. Unser Artikel 6 erhält
demgemäss folgenden Wortlaut :
Wenn in Industriezweigen durch Fabrik-
einrichtungen oder Fabrikationsverfahren
Leben und. Gesundheit der Arbeiter Ze:
jährdet werden, kann nach Bedürfnis Ver-
kürzung der Arbeitszeit verfügt werden
(Art. 44), bis die Beseitigung der Gefahr
nachgewiesen ist.
Hilifsarbeiten.
Die Bestimmungen des bestehenden Gesetzes betreffend die
Hilfsarbeiten sind von den Fabrikinspektoren in ihren Entwurf
hinübergenommen worden mit dem der bisherigen Praxis ent-
sprechenden Zusatze, dass diese Arbeiten nur von Arbeitern über
18 Jahren ausgeführt werden dürfen, und der weiteren aus Oppor-
tunitätsgründen sich ergebenden Vorschrift, dass der Bundesrat
diejenigen Arbeiten zu bezeichnen habe, auf welche dieser Artikel