Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

        
    
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
   
 
 
 
 
 
  
  
 

   

Art.

BE

nach Hause mitgegeben wird. Ebens0 darf
von den Arbeitern ausserhalb der ge se t2;-lichen
 Arbeitszeit auch nicht freiwillig
inden Räumen eines diesem Gesetze untersteilten
 Betriebes gearbeitet werden.

Verkürzung der Arbeitszeit.

Der Entwurf des Fabrikinspektorats enthält in Artikel 12,
Absatz 7, die Vorschrift des geltenden Gesetzes unter Anpassung
an den neuen Vorschlag betreffend die Arbeitszeit. Die Bestimmung

 lautet:

„Bei gesundheitschädlichen und auch bei andern Industriezweigen,
 bei denen durch bestehende Einrichtungen oder
vorkommende Verfahren Gesundheit und Leben der Arbeiter
durch eine tägliche zehnstündige Arbeitszeit gefährdet sind,
wird der Bundesrat diese nach Bedürfnis verkürzen, immerhin
nur, bis die Beseitigung der vorhandenen Gesundheitsgefährde

nachgewiesen ist.“

Diese Vorschrift kann mit wesentlichen Kürzungen leicht verständlicher
 und präziser redigiert werden. Unser Artikel 6 erhält
demgemäss folgenden Wortlaut :

Wenn in Industriezweigen durch Fabrikeinrichtungen
 oder Fabrikationsverfahren
Leben und. Gesundheit der Arbeiter Ze:
jährdet werden, kann nach Bedürfnis Verkürzung
 der Arbeitszeit verfügt werden
(Art. 44), bis die Beseitigung der Gefahr
nachgewiesen ist.

Hilifsarbeiten.

Die Bestimmungen des bestehenden Gesetzes betreffend die
Hilfsarbeiten sind von den Fabrikinspektoren in ihren Entwurf
hinübergenommen worden mit dem der bisherigen Praxis entsprechenden
 Zusatze, dass diese Arbeiten nur von Arbeitern über
18 Jahren ausgeführt werden dürfen, und der weiteren aus Opportunitätsgründen
 sich ergebenden Vorschrift, dass der Bundesrat
diejenigen Arbeiten zu bezeichnen habe, auf welche dieser Artikel
            
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