VI. Kapitel.
Die Macht.
ir haben in früherem Zusammenhange dargelegt, daß jedem be-W
sonderer Seele zugehörigem Wollen ein „Wollen bedingendes
Begehren‘‘ vorangeht. Als „Wollen bedingendes Begehren‘ stellt sich
aber jedes Begehren dar, welchem Unlust zugehört und der Gedanke
an eine in Beziehung zu besonderem eigenen Tun mögliche
Veränderungsreihe, welche die wirkende Bedingung für Veränderung
der eigenen Seele von gegenwärtiger Unlust zu Lust liefern würde.
In jedem solchen Begehren findet sich also, wie wir auch bereits bemerkt
haben, ein „Eigenmacht-Gedanke‘‘, und niemals kann besonderes
Wollen besonderer Seele zugehörig werden, ohne daß ihr vorher ein
besonderer „Eigenmacht-Gedanke‘““ zugehörig wurde. Auch jenem also,
ler um eines Anderen Verhalten werben will, ist stets besonderer
‚Eigenmacht-Gedanke‘‘ zugehörig, nämlich der Gedanke, daß er den
Anderen durch besondere Werbung zu besonderem Verhalten veranlassen
kann. Ferner ist jedem um Handlung Werbenden ein Ander-Macht-Gedanke
zugehörig, nämlich der Gedanke, daß der Adressat
durch jene Handlung, um welche geworben wird,. besondere vom
Werbenden emotional günstig gedachte Leistung vollbringen könne,
da ohne solchem Macht-Gedanken offenbar niemals um eines Anderen
Verhalten geworben würde. Schließlich ist, wenngleich nicht immer,
50 doch in zahlreichen Fällen, dem Erheber eines Anspruches auch der
Gedanke zugehörig, daß er die Macht habe, durch eigenes Tun besondere
Soll-Folge zu verwirklichen. Jenem, der einen Handlungs-Anspruch
erfüllt, ist auch stets ein „Eigenmacht-Gedanke‘‘ zugehörig,
nämlich der Gedanke, daß er durch besonderes Tun die für ihn eingetretene
Soll-Lage aufheben könne. Überdies ist in zahlreichen Fällen,
Nämlich immer dann, wenn die Möglichkeit der Verwirklichung der
Soll-Folge durch jemandes besonderes Tun besteht, dem Ansprucherfüller
ein „Andermacht-Gedanke‘‘ zugehörig, welcher sich im Gegen-Ständlichen
der seinem Wollen zugehörigen Unlust bzw. im Gegen-Ständlichen
der seinem Wider-Wollen zugehörigen Unlust findet. Schon
diese kurze, vorläufige Erörterung lehrt uns, daß „Macht-Gedanken“
hinsichtlich der Gegebenen „Vergesellschaftung‘“ und „Gesellschaft“ von
wesentlicher Bedeutung sind, weshalb auch in allen Unternehmungen,
die sich mit den Fragen der „Allgemeinen Gesellschaftslehre‘“‘ oder „,Be-0()*