die Vergleichung unseres Vorschlages mit demjenigen der Fabrik-
inspektoren zu erleichtern, teilen wir die Besprechung in einige
Unterabteilungen.
Zuständigkeit.
In Bezug auf die Zuständigkeit enthält der Entwurf des
Fabrikinspektorats in den Artikeln 16, Absatz ‘1; 13, Absatz.l; 16,
Absatz 3; 15, Absatz 2; 12, Absatz 4, folgende Vorschriften:
„Gesuche um Bewilligungen nach Massgabe von Art. 13—15
müssen in ausreichender Weise begründet werden.
„Eine Verlängerung oder schichtenweise Einteilung der
gesetzlichen Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vor-
übergehend zulässig. Sofern das Verlangen die Zeitdauer von
10 Arbeitstagen nicht übersteigt, ist bei der Bezirksbehörde,
Oder, wo eine solche nicht besteht, bei der Ortsbehörde,
Sonst aber bei der Kantonsregierung die Bewilligung ein-
Zuholen.
„Mündlich erteilte Bewilligungen sind ungültig.
„Zu einer ausnahmsweisen und vorübergehenden Nacht-
und Sonntagsarbeit ist, sofern das Verlangen die Zeitdauer
von 12 Nächten, beziehungsweise 2 Sonntagen nicht über-
steigt, bei der Bezirksbehörde, oder, wo eine solche. nicht
besteht, bei der Ortsbehörde, sonst aber bei der Kantons-
regierung die Bewilligung einzuholen.
„Der Bundesrat ist ermächtigt, ausnahmsweise Verschie-
bungen der Arbeitszeit zu gestatten.“
Es ist gewiss richtig, wenn ein Ausnahmsgesuch in ausrei-
Chender Weise begründet und eine Bewilligung schriftlich erteilt
werden muss. Auch empfiehlt es sich, die Kompetenzen ‘der
lokalen Behörden (Bezirks- und Ortsbehörden) für die Erteilung
von Ueberzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeitsbewilligungen einzu-
Schränken, da von den kantonalen Behörden eher eine den allge-
meinen Verhältnissen Rechnung tragende, einheitliche Behandlung
der Gesuche zu erwarten ist. Die Bewilligungen für ausnahms-
Weise Verschiebungen der Arbeitszeit und für Mehrschichten-
arbeit werden mit Recht dem Bundesrat vorbehalten, der derartige
"nn durch die ständige Industriekommission*) begutachten
Ssen soll.
") Siehe unten, Art. 45.