Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

   
„Die Bezirks- und Ortsbehörden haben die von ihnen 
erteilten Bewilligungen auch der kantonalen Behörde mit- 
zuteilen, 
„Es ist den untern Behörden nicht gestattet, in der Weise 
Bewilligungen zu erteilen, dass durch deren unmittelbar oder 
periodisch folgende Wiederholung die Befugnis der obern 
umgangen wird. 
„Alle von den Kantons-, Bezirks- und Ortsbehörden er- 
teilten Bewilligungen betreffend die Arbeitszeit sind im Doppel 
dem eidgenössischen Fabrikinspektor unverzüglich zur Kennt- 
nis zu bringen.“ 
Die Grundlage für diese Bestimmungen, die bis jetzt nicht 
überall gehandhabt wurden, gibt das Kreisschreiben des Bundes- 
Tates vom 7. April 1885*). Eine wirksame Kontrolle und damit 
die Vermeidung von Missbräuchen ist nur möglich, wenn die 
Untern Behörden dazu verhalten werden, alle von ihnen erteilten 
Bewilligungen den Kantonsregierungen und dem Fabrikinspektorate 
anzuzeigen. Wir schlagen folgende kürzere Redaktion vor: 
Die Bezirks- und Ortsbehörden müssen die 
von ihnen erteilten Bewilligungen der Kantons- 
regierung anzeigen. Es ist ihnen nicht gestattet, 
in der Weise Bewilligungen zu erteilen, dass 
durch deren unmittelbar oder periodisch fol- 
gende Wiederholung die Befugnisse der oberen 
Behörde umgangen werden. DieKantons-, Be- 
Zirks- und Ortsbehörden haben die erteilten Be- 
willigungen unverzüglich dem Fabrikinspek- 
torat zur Kenntnis zu bringen. 
Publikationspilicht. 
a Der Entwurf des Fabrikinspektorats bestimmt in den Absätzen 
und 8 des Artikels 16: 
‚ »Die erteilten Bewilligungen, die daran geknüpften Be- 
dingungen, sowie die genehmigten Stundenpläne müssen 
Während ihrer Gültigkeitsdauer in den Arbeitsräumen ange- 
Schlagen sein. 
) B. B. 1885. II. 423. Kommentar, Seite 201. 
   
   
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
    
     
     
  
  
  
   
   
  
   
  
   
  
  
Art. 14, 
Abs. 3. 
   
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.