Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

  

Wir fassen diese Vorschriften in folgenden Antrag zusammen:

  

Jugendliche Personen vom angetretenen sieb- ‘Art ı7.

zehnten bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahre
 dürfen nicht zu Hilfs-, Sonntags- und Nachtarbeiten
 verwendet werden.

Damit wäre nun allerdings die in Artikel 16, Absatz 3, des
geltenden Gesetzes enthaltene Ausnahmsbestimmung aufgehoben,
lautend:

„Bei Gewerben, für welche die Notwendigkeit des ununterbrochenen
 Betriebs gemäss Art. 13 bundesrätlich erstellt ist,
kann der Bundesrat, sofern die Unerlässlichkeit der Mitwirkung
 junger Leute gleichzeitig dargetan ist, zumal wenn es
im Interesse tüchtiger Berufserlernung derselben selbst förderlich
 erscheint, ausnahmsweise gestatten, dass auch Knaben
von vierzehn bis achtzehn Jahren hiebei verwendet werden.
Der Bundesrat wird jedoch in solchen Fällen für die jungen
Leute die Nachtarbeit unter die Maximalzeit von elf Stunden
festsetzen, Abwechslung, schichtenweise Verwendung und dergleichen
 anordnen, überhaupt nach Erdaurung der Sachlage
jede für diese ausnahmsweise Bewilligung im Interesse der
jungen Leute und ihrer Gesundheit nötige Vorschrift und
Garantie der Bewilligung beifügen.“

| Zur Begründung des Verbotes der Nachtarbeit für alle jugendlichen
 Personen unter achtzehn Jahren machen die Fabrikinspektoren*)
 geltend, die bei verschiedenen Anlässen vorgenommenen
tThebungen hätten ergeben, dass nur zwei oder drei Fabriken von
den ausnahmsweise erhältlichen Bewilligungen Gebrauch machen,
WOgegen andere Betriebe der gleichen Industriebranche leicht ohne
SC auskommen können. Das Argument, die jungen Leute müssten
Sch frühzeitig an die Nachtarbeit gewöhnen, um vollwertige Arbeiter
 zu werden, habe sich nicht als stichhaltig erwiesen.
id Sen diese Auffassung werden besonders von der Glasarbeiten
 ri wendungen erhoben, Bei der Flaschenfabrikation
eV Wen je zwei Mann, Meister und Gehilfe (Motzer) zusammen,
ventuell auch drei Mann, wobei der dritte als Lehrling unab-Angig
 von den übrigen Arbeitern ist. Ein intelligenter Jüngling

*) Bericht an das Industriedepartefhent, Seite 44.

  
  
   
  
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
  
    
 
     
 
   
  
   
 
 

 

 

  
            
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