„Auf Verlangen ist der Kantonsregierung auch über die
zur Verwendung kommenden Substanzen, sowie über die in
Aussicht genommenen Fabrikationsmethoden Mitteilung zu
machen.
„Bevor die Kantonsregierung ihre Genehmigung erteilt,
wird sie die Pläne samt Beilagen dem eidgenössischen
Fabrikinspektor zur Begutachtung vorlegen. Ebenso ist ihm
ihr Entscheid über das Gesuch mitzuteilen.“
Der erste Absatz enthält eine Erweiterung. Nach dem be-
Stehenden Gesetz fehlten der Aufsichtsbehörde Mittel und Wege,
die Vermieter von Fabriklokalitäten zur Ausführung von Ver-
besserungen zu verhalten. Diesem Mangel soll dadurch abgeholfen
werden, dass dem Vermieter die Pflicht auferlegt wird, bei der
Kantonsregierung die Betriebsbewilligung für die zu vermietenden
Räume nachzusuchen. Wir stimmen dem zu, möchten aber die
verschiedenen Fälle der Neuerstellung, des Umbaues und der Ver-
Mietung auseinanderhalten und‘ schlagen deshalb eine etwas ab-
Weichende Redaktion vor.
Neu ist der zweite Absatz, der dem Unternehmer- die Pflicht
auferlegt, auf Verlangen über die zu verwendenden Substanzen,
Sowie über die in Aussicht genommenen Fabrikationsmethoden
Auskunft zu geben. Die Kenntnis der Materialien und der Ver-
fahren soll den rechtzeitigen Erlass prophylaktischer Vorschriften
TMMöglichen. Wir haben gegen die Neuerung nichts einzuwenden,
In der Voraussetzung allerdings, dass die Vorschriften betreffend
das Amtsgeheimnis*) strenge durchgeführt werden.
Auch die weitere Bestimmung, dass die Kantonsregierung die
SR Sie gelangenden Baupläne samt Beilagen an das Fabrikinspektorat
zur Begutachtung: senden soll, ist‘ neu. im Gesetz. Sie war aber
Schon enthalten in den Vorschriften des Bundesrates betreffend den
CU- und Umbau von Fabrikanlagen, vom 13. Dezember 1897.**)
heat wird in Uebereinstimmung gebracht mit der be-
ZU Sich en Praxis, die darauf ausgeht, seine einheitliche Ausführung
‚ern, Dass der Fabrikinspektor der kantonalen Regierung
ira vn ungen zu erteilen, sondern nur als Berater zu dienen hat,
_ Vom Bundesrat als selbstredend hingestellt.
2 Siehe unten, Artikel 48.
) AS. n. F. XVI. 401 ff. Kommentar, Seite 110 f.