Full text: Zur Revision des Fabrikgesetzes

    
  
   
    
   
  
  
  
  
  
     
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
    
   
  
  
    
    
  
  
„Auf Verlangen ist der Kantonsregierung auch über die 
zur Verwendung kommenden Substanzen, sowie über die in 
Aussicht genommenen Fabrikationsmethoden Mitteilung zu 
machen. 
„Bevor die Kantonsregierung ihre Genehmigung erteilt, 
wird sie die Pläne samt Beilagen dem eidgenössischen 
Fabrikinspektor zur Begutachtung vorlegen. Ebenso ist ihm 
ihr Entscheid über das Gesuch mitzuteilen.“ 
Der erste Absatz enthält eine Erweiterung. Nach dem be- 
Stehenden Gesetz fehlten der Aufsichtsbehörde Mittel und Wege, 
die Vermieter von Fabriklokalitäten zur Ausführung von Ver- 
besserungen zu verhalten. Diesem Mangel soll dadurch abgeholfen 
werden, dass dem Vermieter die Pflicht auferlegt wird, bei der 
Kantonsregierung die Betriebsbewilligung für die zu vermietenden 
Räume nachzusuchen. Wir stimmen dem zu, möchten aber die 
verschiedenen Fälle der Neuerstellung, des Umbaues und der Ver- 
Mietung auseinanderhalten und‘ schlagen deshalb eine etwas ab- 
Weichende Redaktion vor. 
Neu ist der zweite Absatz, der dem Unternehmer- die Pflicht 
auferlegt, auf Verlangen über die zu verwendenden Substanzen, 
Sowie über die in Aussicht genommenen Fabrikationsmethoden 
Auskunft zu geben. Die Kenntnis der Materialien und der Ver- 
fahren soll den rechtzeitigen Erlass prophylaktischer Vorschriften 
TMMöglichen. Wir haben gegen die Neuerung nichts einzuwenden, 
In der Voraussetzung allerdings, dass die Vorschriften betreffend 
das Amtsgeheimnis*) strenge durchgeführt werden. 
Auch die weitere Bestimmung, dass die Kantonsregierung die 
SR Sie gelangenden Baupläne samt Beilagen an das Fabrikinspektorat 
zur Begutachtung: senden soll, ist‘ neu. im Gesetz. Sie war aber 
Schon enthalten in den Vorschriften des Bundesrates betreffend den 
CU- und Umbau von Fabrikanlagen, vom 13. Dezember 1897.**) 
heat wird in Uebereinstimmung gebracht mit der be- 
ZU Sich en Praxis, die darauf ausgeht, seine einheitliche Ausführung 
‚ern, Dass der Fabrikinspektor der kantonalen Regierung 
ira vn ungen zu erteilen, sondern nur als Berater zu dienen hat, 
_ Vom Bundesrat als selbstredend hingestellt. 
2 Siehe unten, Artikel 48. 
) AS. n. F. XVI. 401 ff. Kommentar, Seite 110 f. 
  
	        
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