Art. 23.
Art. 24.
ME AN
In unserer Fassung lautet der Artikel:
Wer beabsichtigt, eine neue Fabrik zu er-
stellen, eine bestehende umzubauen oder Räume
zur Vermietung als Fabriklokale einzurichten,
hat der Kanfionsregierung durch Vorlage der
Pläne undeinerBeschreibung über Bau, innere
Einrichtung und Art des Betriebes den Nach-
weis zu leisten, dass die Anlage den gesetz-
lichen und reglementarischen Anforderungen
in allen Teilen Genüge leistet.
Auf Verlangen ist der Kantonsregierung auch
über die zur Verwendung kommenden Substanzen,
sowie über die in Aussicht genommenen Fa-
brikationsmethoden Mitteilung zu machen.
Bevordie Kantonsregierung ihre Genehmigung
erteilt, wird sie die Pläne samt Beilagen dem Fabrik-
inspektorat zur Begutachtung vorlegen. Ebenso wird
sie ihm ihre Entscheidung über das Gesuch mit-
teilen.
Technische Schutzmittel.
Der Artikel 2 des Inspektoratsentwurfes enthält in Ueberein-
stimmung mit dem alten Gesetz zwei Vorschriften über technische
Schutzmittel. Sie sind jedoch unrichtig plaziert. Die durch zwei
ganz andersartige Bestimmungen getrennten Absätze 2 und 5
lauten :
„Insbesondere sind Maschinenteile und. Treibriemen, die
eine Gefährdung der Arbeiter bilden, sorgfältig einzufriedigen.
„Zum Schutze der Gesundheit und zur Sicherheit gegen
Verletzungen sollen überhaupt alle erfahrungsgemäss und
durch den jeweiligen Stand der Technik, sowie durch die
gegebenen Verhältnisse ermöglichten Schutzmittel angewendet
werden.“
Wir kehren die Sache um, stellen das Allgemeine voraus
und lassen die Spezialbestimmungen folgen. Unsere Fassung
lautet :
Bei der. Einrichtung der Fabrik sollen alle
erfahrungsgemäss und durch den jeweiligen