Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

  

Neu ist endlich der Vorschlag, dass die Fabrikordnung „keine
Bestimmungen betreffend den vorübergehenden Ausschluss der Arbeiter
 von der Arbeit“ enthalten dürfe. Wir können ihm nicht beistimmen.
 Wie will man dem Betriebsleiter verbieten, beispielsweise
 Betrunkene von der Arbeit wegzuweisen? Für eine solche
gesetzliche Bestimmung gibt der Artikel 34 der Bundesverfassung
auch nicht den entferntesten Anhaltspunkt.

Notwendig erachten wir es unserseits, dem Artikel neu anzu-]


lügen, dass das Fabrikinspektorat sowohl als der Fabrikinhaber
durch die Kantonsregierung von der erfolgten Genehmigung be-Nachrichtigt
 werden sollen.

Unsere Fassung der. besprochenen Bestimmungen lautet:

Die Fabrikordnung sowie allfällige Abänderungen,
 ebenso vom . Fabrikinhaber aufgestellte
Spezialreglemente sind der Genehmigung der Kantonsregierung
 zu unterbreiten.
Bevor ein neuer oder abgeänderter Entwurf der
Kantonsregierung eingereicht wird, ist er während
wenigstens einer Woche an auffälliger Stelle in
der Fabrik anzuschlagen. Der Entwurf hat die Bemerkung
 zu tragen, dass allfällige Wünsche von
Arbeitern dem Fabrikinhaber zu Handen der Kantonsregierung
 oder auch der letzteren direkt binnen
zwei Wochen, vom Tage des Anschlages an gerechnet,
 schriftlich einzureichen sind.
Die Genehmigung ist zu erteilen, sobald die
Prüfung durch die Kantonsregierung nach Einholung
 eines Gutachtens des Fabrikinspektorates ergibt,
 dass die betreffenden Bestimmungen in keiner
 Weise gegen die Gesetzgebung und die Billigkeit
 verstossen.
Die Kantonsregierung gibt dem Fabrikinspeklorate
 und dem Fabrikinhaber von- der erfolgten
Genehmigung Kenntnis.

Beidseitige Verbindlichkeit.

In Bezug auf die Verbindlichkeit der Fabrikordnung sagt der
NSDek+A e a . > x.
Pektoratsentwurf in Artikel 7, Absatz 4, 6, 7, 8 Folgendes :

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Art. 32,

   
  
   
 
   
  
 
  
   
 
  
   
  
 
   
    
   
 
  
  
   
  
 
 
     
    

 

 

 
 
  
  
 
 

 

 
            
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