Neu ist endlich der Vorschlag, dass die Fabrikordnung „keine
Bestimmungen betreffend den vorübergehenden Ausschluss der Arbeiter
von der Arbeit“ enthalten dürfe. Wir können ihm nicht beistimmen.
Wie will man dem Betriebsleiter verbieten, beispielsweise
Betrunkene von der Arbeit wegzuweisen? Für eine solche
gesetzliche Bestimmung gibt der Artikel 34 der Bundesverfassung
auch nicht den entferntesten Anhaltspunkt.
Notwendig erachten wir es unserseits, dem Artikel neu anzu-]
lügen, dass das Fabrikinspektorat sowohl als der Fabrikinhaber
durch die Kantonsregierung von der erfolgten Genehmigung be-Nachrichtigt
werden sollen.
Unsere Fassung der. besprochenen Bestimmungen lautet:
Die Fabrikordnung sowie allfällige Abänderungen,
ebenso vom . Fabrikinhaber aufgestellte
Spezialreglemente sind der Genehmigung der Kantonsregierung
zu unterbreiten.
Bevor ein neuer oder abgeänderter Entwurf der
Kantonsregierung eingereicht wird, ist er während
wenigstens einer Woche an auffälliger Stelle in
der Fabrik anzuschlagen. Der Entwurf hat die Bemerkung
zu tragen, dass allfällige Wünsche von
Arbeitern dem Fabrikinhaber zu Handen der Kantonsregierung
oder auch der letzteren direkt binnen
zwei Wochen, vom Tage des Anschlages an gerechnet,
schriftlich einzureichen sind.
Die Genehmigung ist zu erteilen, sobald die
Prüfung durch die Kantonsregierung nach Einholung
eines Gutachtens des Fabrikinspektorates ergibt,
dass die betreffenden Bestimmungen in keiner
Weise gegen die Gesetzgebung und die Billigkeit
verstossen.
Die Kantonsregierung gibt dem Fabrikinspeklorate
und dem Fabrikinhaber von- der erfolgten
Genehmigung Kenntnis.
Beidseitige Verbindlichkeit.
In Bezug auf die Verbindlichkeit der Fabrikordnung sagt der
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Pektoratsentwurf in Artikel 7, Absatz 4, 6, 7, 8 Folgendes :
5*
Art. 32,