Auffassung
SiChtsbehörd
aSsen es aber
Verord
fährdet werden, kann der Bundesrat die Arbeitszeit nach Be-
dürfnis verkürzen, bis die Beseitigung der Gefahr nachge-
wiesen ist“ (Artikel 12, Absatz 7).
„Der Bundesrat bezeichnet diejenigen Arbeiten, auf die
dieser Artikel anwendbar ist“ (Artikel 14, Absatz 2).
„Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige be-
zeichnen, in denen weibliche Personen, insbesondere schwan-
gere Frauen, überhaupt nicht arbeiten dürfen“ (Artikel 17,
Absatz 5).
„Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige be-
zeichnen, in denen Kinder unter sechszehn Jahren überhaupt
nicht arbeiten dürfen“ (Artikel 18, Absatz 5).
„Die Durchführung dieses Gesetzes und die Vollziehung der nach
Massgabe desselben vom Bundesrat ausgehenden Verordnungen
und Weisungen liegt den Kantonsregierungen ob, die hiefür geeig-
nete Organe bezeichnen‘ (Artikel 19, Absatz 1).
„Die Kantonsregierungen geben dem Bundesrate von den auf
ihrem Gebiete neu entstehenden und eingehenden Fabriken, sowie von
Firmaänderungen regelmässig Kenntnis“ (Artikel 19, Absatz 2):
„Die Kantonsregierungen erstatten dem Bundesrate nach Ab-
lauf jedes zweiten Jahres über ihre Tätigkeit behufs Vollziehung des
Gesetzes einen ausführlichen Bericht, über dessen Anordnung
vom Bundesrat das Nähere festgestellt wird“ (Artikel 19,
Absatz 3).
„Ebenso geben sie ihm, beziehungsweise dem hiefür be-
zeichneten Departement oder andern gesetzlich aufgestellten
Organen, in der Zwischenzeit jede wünschenswerte sachbezügliche
Auskunft“ (Artikel 19, Absatz 4).
„Der Bundesrat übt die Kontrolle über die Durchführung
dieses Gesetzes aus. Er bezeichnet zu diesem Zwecke ständige
Inspektoren, denen er das erforderliche Hülfspersonal (Assistenten,
Assistentinnen, Kanzlisten) beigibt, und setzt deren Pflichten und Be-
fugnisse fest“ (Artikel 20).
Aus allen diesen Bestimmungen geht hervor, dass nach der
der Fabrikinspektoren der Bundesrat die oberste Auf-
le und die oberste Rekursinstanz sein soll; sie unter-
er, dies ausdrücklich zu sagen.
Ferner ergibt sich daraus, dass der Erlass einer Vollziehungs-
nung durch den Bundesrat unumgänglich ist. Der Mangel
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