Art. 44.
ZOO
einer solchen ist schon längst empfunden worden. Erfahrungen
hat man nachgerade genügend gesammelt; die Resultate derselben
sollten in einer übersichtlichen Verordnung zusammengestellt und
den Arbeitgebern und Arbeitern zugänglich gemacht werden.
Ausserdem wollen die Fabrikinspektoren dem Bundesrate
in einer Anzahl wichtiger Spezialfälle vorbehalten, Interpretationen
zu geben,
Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
Wir sind mit allen diesen Anregungen — vorbehältlich ‚der
im folgenden Abschnitte zu machenden Ausführungen — Eeinver-
standen und fassen das Gesamte in folgenden Artikel zusammen :
Oberste Aufsichtsbehörde und Rekursinstanz ist
der Bundesrat. Er erlässt für die Durchführung, des
Gesetzes eine Vollziehungsverordnung. Ausserdem
ist der Bundesrat ermächtigt, in Spezialfällen Ent-
scheidungen:zu treffen, insbesondere:
1.
zur Interpretation von Art. 1 und 2 betreffend
das Anwendungsgebiet des Gesetzes;
‚zur Interpretation von Art. 3, al: 2 betreffend
ausnahmsweise Verlängerung der Arbeitszeit
für einzelne Industrien;
zur Interpretation von Artikel 6 betreffend
die Verkürzung der Arbeitszeit;
. zur Interpretation von Art. 7 betreffend die Hil{fs-
arbeiten;
„Zur Bezeichnung neuer, in den Art. 16 und 20
noch ‚nicht aufgeführter Fabrikationszweige,
in denen Kinder unter 16 Jahren und schwan-
gere Frauen überhaupt nicht arbeiten dürfen;
‚ zum Schutz für Leben und Gesundheit der Ar-
beiter, sofern die Artikel 22-—26 sich in def
Praxis als ungenügend erweisen.
Ständige Industriekommission.
Der vorhergehende Artikel weist dem Bundesrate eine Reihe
der schwierigsten Aufgaben zu. Deren Lösung berührt vielfach die
intimsten Interessen der Arbeitgeber und Arbeiter, ja nicht nur das,
sie kann sogar ausschlaggebend sein für das gesamte wirtschaftliche
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