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ERSTER TEIL
POLEN
PFLICHTVERSICHERUNG
Der Kreis der Versicherten
Nach Art. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1920 unterliegen der Pflichtversicherung
ohne Unterschied des Geschlechts alle auf Grund eines Arbeitsoder
Dienstvertrags beschäftigten Personen, inshesondere die nachstehend
aufgeführten. Gruppen:
Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Anwärter, Werkmeister, Akkordarbeiter,
Mechaniker, Arbeiter und Angestellte in Betriebsbüros,
Vorstände, Direktoren und Angestellte in Betrieben des Gewerbes,
des Handwerks, des Bergbaus, des Handels und des Verkehrswesens;
Arbeitnehmer in Banken, in Betrieben des Handels und der Industrie,
in ‘Läden, Lagern, Speisehäusern, Gaststätten, Apotheken, Büros,
Verlagsanstalten, Zeitungsunternehmungen, bei öffentlichen Schaustellungen,
in Orchestern, in sozialen, religiösen, wohltätigen und
beruflichen Anstalten und Vereinen;
Personen, die in Unternehmungen des Staates und der Selbstverwaltungskörper
beschäftigt sind;
Arbeiter im Eisenbahndienst oder in andern Transportbetrieben, die
Besatzung von Schiffen und andern Verkehrsmitteln zu Wasser ;
ständige und unständige Arbeitnehmer Jand- und forstwirtschaftlicher
Betriebe ;
Arbeiter, Lehrer und Erzieher an Unterrichts- und Erziehungsanstalten
jeder Art;
Hausgehilfen.
Unständige Arbeiter und Heimarbeiter
Der Pflichtversicherung unterliegen auch die unständigen Arbeiter,
die Heimarbeiter und deren Hilfskräfte (Art. 3).
Nichtständige Arbeiter im Sinne des Gesetzes sind Personen, die ihren
Lebensunterhalt hauptsächlich aus der Verdingung ihrer Dienste bestreiten
und, ohne in einem ständigen. Arbeitsverhältnis zu stehen, während weniger
als 6 aufeinanderfolgenden Tagen bei demselben Arbeitgeber tätig sind
(Art, 7).
Als Heimarbeiter gelten Personen, die in ihrer Wohnung oder ihrer
Werkstätte ausschliesslich oder vorwiegend für einen oder mehrere Arbeitgeber
arbeiten und ihren Lebensunterhalt in der Hauptsache aus dieser
Ärbeit bestreiten. Unerheblich ist dabei, ob sie selbst das Arbeitsmaterial
und die Werkzeuge liefern oder nicht und ihre Familienangehörigen oder
andere Hilfskräfte beschäftigen.
Die ohne Entgelt beschäftigten Lehrlinge
Im Vorbereitungsdienst befindliche Personen und Lehrlinge aller Arten
sind, auch wenn sie keinen Lohn beziehen, versicherungspflichtig.
Ausländer
Das Gesetz von 1920 unterscheidet nicht zwischen den Staatsangehörigen
and Ausländern. Ein. besonderes Gesetz wurde im Jahr 1923 erlassen, durch
jas die vollziehende Gewalt zu Vergeltungsmassnahmen gegenüber den
Angehörigen fremder Staaten ermächtigt wird, welche die in ihrem Gebiet
sich aufhaltenden Polen nicht wie ihre eigenen Staatsangehörigen behandeln.
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung
Wer für fremde Rechnung arbeitet, ist grundsätzlich der Versicherung
unterworfen. Weder die Art der Beschäftigung noch die Höhe der Entlohnung
oder des Alters bedingt den Ausschluss. Die Mehrheit der landwirtschaftlichen
Arbeiter wird jedoch von der Versicherung tatsächlich noch
nicht erfasst. Zur Zeit ist diese Arbeiter-Gruppe nur in dem früher preussischen
Teil Polens und in Oberschlesien versichert.