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Die obligatorische Krankenversicherung

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Bibliographic data

fullscreen: Die obligatorische Krankenversicherung

Monograph

Identifikator:
176840707X
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-149526
Document type:
Monograph
Title:
Die obligatorische Krankenversicherung
Place of publication:
Genf
Publisher:
Internationales Arbeitsamt
Year of publication:
1927
Scope:
892 Seiten
Digitisation:
2021
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die obligatorische Krankenversicherung
  • Title page
  • Allgemeine Einleitung
  • Erster Teil. Das Anwendungsgebiet
  • Zweiter Teil. Leistungen
  • Dritter Teil. Einnahmequellen und Finanzgebaren
  • Vierter Teil. Die Versicherungsträger
  • Fünfter Teil. Das Streitverfahren, Rechtsverletzungen und Strafen
  • Sechster Teil. Die Krankenversicherung der Ausländer
  • Contents

Full text

130 
ERSTER TEIL 
POLEN 
PFLICHTVERSICHERUNG 
Der Kreis der Versicherten 
Nach Art. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1920 unterliegen der Pflicht- 
versicherung ohne Unterschied des Geschlechts alle auf Grund eines Arbeits- 
oder Dienstvertrags beschäftigten Personen, inshesondere die nachstehend 
aufgeführten. Gruppen: 
Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Anwärter, Werkmeister, Akkord- 
arbeiter, Mechaniker, Arbeiter und Angestellte in Betriebsbüros, 
Vorstände, Direktoren und Angestellte in Betrieben des Gewerbes, 
des Handwerks, des Bergbaus, des Handels und des Verkehrswesens; 
Arbeitnehmer in Banken, in Betrieben des Handels und der Industrie, 
in ‘Läden, Lagern, Speisehäusern, Gaststätten, Apotheken, Büros, 
Verlagsanstalten, Zeitungsunternehmungen, bei öffentlichen Schau- 
stellungen, in Orchestern, in sozialen, religiösen, wohltätigen und 
beruflichen Anstalten und Vereinen; 
Personen, die in Unternehmungen des Staates und der Selbstverwaltungs- 
körper beschäftigt sind; 
Arbeiter im Eisenbahndienst oder in andern Transportbetrieben, die 
Besatzung von Schiffen und andern Verkehrsmitteln zu Wasser ; 
ständige und unständige Arbeitnehmer Jand- und forstwirtschaftlicher 
Betriebe ; 
Arbeiter, Lehrer und Erzieher an Unterrichts- und Erziehungsanstalten 
jeder Art; 
Hausgehilfen. 
Unständige Arbeiter und Heimarbeiter 
Der Pflichtversicherung unterliegen auch die unständigen Arbeiter, 
die Heimarbeiter und deren Hilfskräfte (Art. 3). 
Nichtständige Arbeiter im Sinne des Gesetzes sind Personen, die ihren 
Lebensunterhalt hauptsächlich aus der Verdingung ihrer Dienste bestreiten 
und, ohne in einem ständigen. Arbeitsverhältnis zu stehen, während weniger 
als 6 aufeinanderfolgenden Tagen bei demselben Arbeitgeber tätig sind 
(Art, 7). 
Als Heimarbeiter gelten Personen, die in ihrer Wohnung oder ihrer 
Werkstätte ausschliesslich oder vorwiegend für einen oder mehrere Arbeit- 
geber arbeiten und ihren Lebensunterhalt in der Hauptsache aus dieser 
Ärbeit bestreiten. Unerheblich ist dabei, ob sie selbst das Arbeitsmaterial 
und die Werkzeuge liefern oder nicht und ihre Familienangehörigen oder 
andere Hilfskräfte beschäftigen. 
Die ohne Entgelt beschäftigten Lehrlinge 
Im Vorbereitungsdienst befindliche Personen und Lehrlinge aller Arten 
sind, auch wenn sie keinen Lohn beziehen, versicherungspflichtig. 
Ausländer 
Das Gesetz von 1920 unterscheidet nicht zwischen den Staatsangehörigen 
and Ausländern. Ein. besonderes Gesetz wurde im Jahr 1923 erlassen, durch 
jas die vollziehende Gewalt zu Vergeltungsmassnahmen gegenüber den 
Angehörigen fremder Staaten ermächtigt wird, welche die in ihrem Gebiet 
sich aufhaltenden Polen nicht wie ihre eigenen Staatsangehörigen behandeln. 
Ausschluss und Befreiung von der Versicherung 
Wer für fremde Rechnung arbeitet, ist grundsätzlich der Versicherung 
unterworfen. Weder die Art der Beschäftigung noch die Höhe der Entloh- 
nung oder des Alters bedingt den Ausschluss. Die Mehrheit der landwirt- 
schaftlichen Arbeiter wird jedoch von der Versicherung tatsächlich noch 
nicht erfasst. Zur Zeit ist diese Arbeiter-Gruppe nur in dem früher preussi- 
schen Teil Polens und in Oberschlesien versichert.
	        

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Geschichte Der Volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen. Verlag von Gustav Fischer, 1921.
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