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dam gab es eine Brennerei schon 1557, wahrscheinlich bereits vor
1500; 1663 zählte man hier über 400 Branntweinbrennereien*).
Befördert wurde diese Entwicklung durch die gegen die Einfuhr
des französischen Branntweins gerichtete Bewegung und die hohen
Einfuhrabgaben auf fremden Kornbranntwein; 1670 verboten die
Staaten von Holland den fremden Branntwein; 1673 wurde dies
Verbot noch verschärft durch das von den Generalstaaten erlassene
Verbot der Einfuhr und des Verkaufs von französischem Brannt-
wein?). Was das bedeutete, wird klar, wenn man erfährt, daß allein
in Amsterdam 1663 etwa 3000 Stück französischen Branntweins
verbraucht wurden?). In Amsterdam empfand man jene Verbote
naturgemäß als sehr nachteilig; seinen Kaufleuten lag mehr an
dem Handel als an der eigenen Industrie; sie erboten sich daher
1673, die monatlichen Subsidien von 45 000 Reichsthalern an den
Kaiser zu übernehmen, wenn ihnen mit Ausschluß aller anderen das
Recht zugestanden werde, Wein und Branntwein in Holland ein-
zuführen, ein Angebot, das unter den damaligen Umständen abge-
lehnt werden mußte, da jenes Verbot eine gute Waffe in dem schweren
Kampfe gegen Frankreich war, von den volkswirtschaftlichen Be-
denken gegen ein solches Einfuhrmonopol ganz zu schweigen“).
Wenn 1690 in Schiedam eine Gilde der Branntweinbrenner
errichtet wurde, so bedeutete das keine enge zünftlerische Bindung.
Die neue Industrie wurde in jeder Weise unterstützt; man er-
richtete für sie Mühlen; die Stadt fand sich zu allem bereit®). Daß
gerade Schiedam der Mittelpunkt dieser Industrie wurde, ist schwer
zu erklären, da die Rohstoffe überall erst eingeführt werden mußten;
günstig wirkten wohl die niedrigen Arbeitslöhne, die wieder ihren
Grund hatten in der schon erwähnten Anspruchslosigkeit der Be-
wohner. Zu der Anlage einer Brennerei gehörte überdies nicht
viel Kapital, auch geringe Fachkenntnis, so daß manche Hand-
1 ter Gouw, V,S. 438; Bontemantel; S}505. Die Meinung
Pringsheims, S. 53: „die später bedeutende Kornbrennerei in Holland ver-
dankt ihren Ursprung erst dem Verbot des französischen Branntweins in den Jahren
1672—1678“, ist irrig.
?) van Riemsdijk, S/10; Elzinga., S. 284 ff.
5) Bontemantel Ya. a OL.
5” van Riemsdijk, aaO; vgl. Elzinga, S. 297.
5) Heeringa, S. 201f.
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