5. Großbetriebe im Kleinhandel.
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Der Schutz gegen unlauteren Wettbewerb gehört derselben größeren Klasse von
Rechtsverhältnissen an, wie der Schutz des Autorrechts, das Patenttecht, das Recht
an Mustern, Schutzmarken, an, Gebrauch eines Namens oder einer Firma. Sie alle
fallen weder unter den Begriff der dinglichen noch der obligatorischen Rechte, und da
das römische Recht keine anderen Vermögensrechte kennt als diese beiden, ist für sie
im römischen Rechte kein Platz. Schäffle hat sie zun, erstenmale unter den Begriff
der ausschließenden Absatzverhältnisse zusammengefaßt, und die Rechtswissenschaft, wie
die Volkswirtschaftslehre ist mit der Aufgabe, sie in befriedigender Weise zu konsttuieren,
noch nicht zum Abschlüsse gelangt.
Das Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes beabsichügt unmittelbar
nur den Schuh des redlichen Wettbewerbes gegen den unredlichen; den Schutz des
Publikums gegen unsolide Anerbietungen beabsichtigt es unmittelbar nicht. Freilich ist
auch ein solcher Schutz nötig, und er wird an manchen Stellen des Rechtssystems
gewährt, beispielsweise in den Paragraphen, die sich gegen den Bettug richten. Mittelbar
wird auch das kaufende Publikum geschützt, indem der unlautere Wettbewerb unter
drückt wird.
5. Großbetriebe im Kleinhandel.
Von Max Weigert.
Weigert, Bericht über Besteuerung der Großbetriebe im Kleinhandel. Verhandlungendes
26. Deutschen tsandelstages in Berlin am 6. und 7. April ,900. Stenographischer Bericht. Berlin,
Liebheit & Thiesen, ,900. S. w—,5.
Der Großbetrieb hat sich im Kleinhandel später als im übrigen Wirtschaftsleben
entwickelt. Während in anderen Ländern, in Frantteich, England und den Vereinigten
Staaten von Amerika riesige Warenhäuser schon seit mehreren Dezennien bestehen,
sind derartige Magazine bei uns erst seit etwa 10 Jahren entstanden und haben sich
der Gunst des kaufenden Publikums zu erfteuen. Aber es muß gegenüber der
Anschauung, als ob solche Bazare etwa künstliche und naturwidrige Gebilde des
Großkapitals seien, darauf hingewiesen werden, daß dieselben sowohl bei uns, wie im
Auslande aus kleinen Anfängen sich entwickelt haben und ihre Bedeutung und Größe
nicht nur ihrer Kapitalttaft verdanken, sondern in erster Linie auf Intelligenz, Geschäfts
kenntnis und Reellität beruhen.
Welche Bedeutung die Warenhäuser für unsere Volkswirtschaft haben, läßt sich
kaum besser schildern, als es in der Begründung geschehen ist, welche die preußische
Staatsregierung dem Gesetzentwürfe, betteffend die Warenhaussteuer, gegeben hat.
Es heißt darin wörtlich: „Durch ihre Kapitalkraft und die Größe ihres Amsatzes
sind jene Betriebe in den Stand gesetzt, sich einen billigeren Einkauf ihrer Waren zu
verschaffen als ihre kleineren Konkurrenten. Sie vermögen größere, eine reichere Aus
wahl bietende Läger zu halten und dabei doch ihr Kapital rascher umzusetzen, das
Prinzip des Verkaufes nur gegen Barzahlung durchzuführen, brauchen nicht mit Zins-
und Kapitalverlusten an Außenständen zu rechnen und können sich mit einem geringeren
Nutzen im einzelnen begnügen oder sogar ohne Gefährdung ihrer Existenz längere
Zeit ohne Reinerttag arbeiten. Sic sind in der Lage, ihre Geschäftshäuser bis in die
höchsten Etagen zu Verkaufsräumen zu benutzen, während der kleinere und mittlere
Detaillift nicht daran denken kann, als Verkaufsräume höhere und deshalb billigere Etagen
zu mieten. Wie der Räume, so ist auch bei dem großen Amsah und der infolgedessen
durchzuführenden Arbeitsteilung eine lukrativere Ausnutzung des Personals möglich."
MoUat, Volkswirtschaftliches Lesebuch. 12