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Revisor tätig war; 1887 erfolgte die Gründung des „Anwalt
schaftsverbandes" der Raiffeisenschen Genossenschaften „mit dem
ausgesprochenen Zwecke der Durchführung von Revisionen".
Ebenso hatte sich die später ins Leben gerufene Firma: „Raiff
eisen und Konsorten" die Durchführung eines unabhängigen
genossenschaftlichen Revisionswesens zum Ziel") gesetzt.
Daß die Revision für das Bestehen der Genossenschaften ein
Lebensbedürfnis darstellte, diese Überzeugung hatte sich schnell
überall durchgesetzt mit einer Kraft, daß gar bald die Idee auf
tauchte, die Revision für alle Genossenschaften obligatorisch ein
zuführen. Als erster trat der Verwirklichung dieser Idee der
Raiffeisensche Anwaltschaftsverband näher, indem er 1883 allen
ihm angeschlossenen Genossenschaften die obligatorische Revision
zur Pflicht machte.
Auch Schulze-Delitzsch trat jederzeit für den organischen Aus
bau der Revision ein; er wollte aber von einer zwangsweisen
Revision nichts wissen, sondern dieselbe ganz der Selbstbestimmung
der einzelnen Genossenschaft überlassen sehen. Diesen Stand
punkt, den er auch auf dem Genossenschaftstag in Bremen 1874
vertrat, kam später in seinem Antrag auf dem Genosseuschafts-
tage in Eisenach (1878) zum Ausdruck, indem er den Verbands
direktoren empfahl, „sachverständige, im kaufmännischen Rechnungs
wesen und mit der genossenschaftlichen Organisation vertraute
Männer zum Behufe von Geschäftsrevisionen und Inventuren
auf Anrufen der einbezirkten Vereine bereitzuhalten und
Vornahme solcher Revisionen zu fördern".
Weiterhin sprachen sich die Genossenschaftstage in Kassels
(1881) und in Plauen (1887) für eine regelmäßige von sach
verständiger Seite durchgeführte Revision aus.
') K. Hildebrand, Beriin-Steglltz, Die Einführung der obligatorischen Ber-
bandsrevision, Artikel in Nr. U des Landwirtschaftlichen Genossenschaftsblattes
v. 15. 6. 1913. Derselbe Verfasser gibt in der Dienstanweisung für Verbands-
rcvisoren, berausgegeben vom „Generalverband liindlicher Genossenschaften für
Deutschland" 1914 (im Manuskript in liebenswürdiger Weise zur Verfügung ge
stellt), im Anhang V einen kurzen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der
einzelnen Revisionshauptverbände.
2 ) vgl. Faßbender in dem zitierten Referat.
s ) In Kassel wurde folgende Resolution gefaßt: „In Erwägung, daß die
Einrichtung regelmäßiger Revisionen in den Verbandsvereinen — allmählich all
gemein durchgeführt — eine wünschenswerte Vervollständigung und organische
Weiterentwicklung der Verbandseinrichtungen darstellt und zugleich geeignet ist,
gesetzgeberischen Versuchen, die Genossenschaften der Kontrolle staatlicher oder kom
munaler Behörden zu unterstellen, entgegenwirken, daß es daher den allgemeinen
genossenschaftlichen Interessen entspricht, diese Einrichtung in allen Verbänden zur
Durchführung zu bringen, erklärt der Allgemeine Bereinstag für Pflicht der Unter
verbände, für die Einrichtung regelmäßig wiederkehrende Revisionen der einzelnen
Vereine Sorge zu tragen".