Full text: Die Kontrolle der Rechnungslegung (in der Privatwirtschaft)

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Revisor tätig war; 1887 erfolgte die Gründung des „Anwalt 
schaftsverbandes" der Raiffeisenschen Genossenschaften „mit dem 
ausgesprochenen Zwecke der Durchführung von Revisionen". 
Ebenso hatte sich die später ins Leben gerufene Firma: „Raiff 
eisen und Konsorten" die Durchführung eines unabhängigen 
genossenschaftlichen Revisionswesens zum Ziel") gesetzt. 
Daß die Revision für das Bestehen der Genossenschaften ein 
Lebensbedürfnis darstellte, diese Überzeugung hatte sich schnell 
überall durchgesetzt mit einer Kraft, daß gar bald die Idee auf 
tauchte, die Revision für alle Genossenschaften obligatorisch ein 
zuführen. Als erster trat der Verwirklichung dieser Idee der 
Raiffeisensche Anwaltschaftsverband näher, indem er 1883 allen 
ihm angeschlossenen Genossenschaften die obligatorische Revision 
zur Pflicht machte. 
Auch Schulze-Delitzsch trat jederzeit für den organischen Aus 
bau der Revision ein; er wollte aber von einer zwangsweisen 
Revision nichts wissen, sondern dieselbe ganz der Selbstbestimmung 
der einzelnen Genossenschaft überlassen sehen. Diesen Stand 
punkt, den er auch auf dem Genossenschaftstag in Bremen 1874 
vertrat, kam später in seinem Antrag auf dem Genosseuschafts- 
tage in Eisenach (1878) zum Ausdruck, indem er den Verbands 
direktoren empfahl, „sachverständige, im kaufmännischen Rechnungs 
wesen und mit der genossenschaftlichen Organisation vertraute 
Männer zum Behufe von Geschäftsrevisionen und Inventuren 
auf Anrufen der einbezirkten Vereine bereitzuhalten und 
Vornahme solcher Revisionen zu fördern". 
Weiterhin sprachen sich die Genossenschaftstage in Kassels 
(1881) und in Plauen (1887) für eine regelmäßige von sach 
verständiger Seite durchgeführte Revision aus. 
') K. Hildebrand, Beriin-Steglltz, Die Einführung der obligatorischen Ber- 
bandsrevision, Artikel in Nr. U des Landwirtschaftlichen Genossenschaftsblattes 
v. 15. 6. 1913. Derselbe Verfasser gibt in der Dienstanweisung für Verbands- 
rcvisoren, berausgegeben vom „Generalverband liindlicher Genossenschaften für 
Deutschland" 1914 (im Manuskript in liebenswürdiger Weise zur Verfügung ge 
stellt), im Anhang V einen kurzen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der 
einzelnen Revisionshauptverbände. 
2 ) vgl. Faßbender in dem zitierten Referat. 
s ) In Kassel wurde folgende Resolution gefaßt: „In Erwägung, daß die 
Einrichtung regelmäßiger Revisionen in den Verbandsvereinen — allmählich all 
gemein durchgeführt — eine wünschenswerte Vervollständigung und organische 
Weiterentwicklung der Verbandseinrichtungen darstellt und zugleich geeignet ist, 
gesetzgeberischen Versuchen, die Genossenschaften der Kontrolle staatlicher oder kom 
munaler Behörden zu unterstellen, entgegenwirken, daß es daher den allgemeinen 
genossenschaftlichen Interessen entspricht, diese Einrichtung in allen Verbänden zur 
Durchführung zu bringen, erklärt der Allgemeine Bereinstag für Pflicht der Unter 
verbände, für die Einrichtung regelmäßig wiederkehrende Revisionen der einzelnen 
Vereine Sorge zu tragen".
	        
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