fullscreen: Die Staatsausgaben von Großbritannien, Frankreich, Belgien und Italien in der Vor- und Nachkriegszeit

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Letztere ist eine neu geschaffene Behörde, der vor allem die Aufsicht über die Staatsdruckereien, ferner 
über den Sachbedarf der verschiedenen Verwaltungszweige und schließlich die Verwaltung des unbeweg- 
lichen Staatsvermögens zusteht, soweit es Verwaltungszwecken dient. Die für 1912/13 angeführten Zahlen 
(s. Übersicht S. 210) enthalten somit die Ausgaben für die Amministrazione del Demanio; für 1925/26 
sind dagegen unter der Bezeichnung »Vermögensverwaltung« fast ‚ausschließlich die Ausgaben für das 
Provveditorato dello Stato aufgeführt. Es erscheint deshalb der Posten für die Vermögensverwaltung 
1925/26 zu, klein und derjenige für die Gebührenverwaltung zu groß. Die Differenz liegt in dem Anteil 
der Direzione del Demanio e delle Tasse an der Vermögensverwaltung. 
Lag die Schuldenverwaltung vor dem Kriege dem Schatzministerium ob, so ist sie nach der Vereinigung 
Jjes Schatz- und Finanzministeriums den dem vereinigten Ministerium unterstellten Generaldirektionen 
der Staatsschuld (Direzione Generale del Debito Pubblico) und des Staatsschatzes (Direzione Generale del 
Tesoro) anvertraut worden. 
2. Steuerverwaltung. 
Für das Verständnis der italienischen Steuerverwaltung muß auf einen Unterschied hingewiesen werden, 
der gegenüber der Verwaltung fast aller übrigen Staaten besteht. Kin großer Teil der Staatseinnahmen, 
vor allem die Steuern auf Vermögen und Einkommen, wird nicht durch Staatsbeamte erhoben, sondern 
in der Form einer modernisierten Steuerverpachtung. Die staatlichen Finanzbehörden sind nur insofern 
daran beteiligt, als sie die Veranlagung und Festsetzung der Steuerschuld vorzunehmen und darüber hinaus 
als Finanzgerichte über Beschwerden und Berufungen in Steuerangelegenheiten zu entscheiden haben, 
sofern die Gesetze nicht die Entscheidung den ordentlichen Gerichten übertragen. Sobald aber eine 
Steuerschuld rechtsgültig festgestellt worden ist, haben die staatlichen Behörden mit ihrer Eintreibung 
nichts zu tun. Die Steuererhebung übernehmen die Esattori und Ricevitori, es sei denn, daß das Quellen- 
prinzip für die Erhebung Anwendung findet, wie dies bei der Steuer auf den Ertrag aus beweglichem 
Vermögen (Imposta swi Redditi della Ricchezza Mobile) hinsichtlich der Besteuerung der Löhne, Ge- 
hälter und Kapitalrenten der Fall ist. Bei den Esattori und Ricevitori handelt es sich um Private, 
meist Banken oder Sparkassen. Die Esattori bestehen für den Bereich einer Gemeinde und haben 
die Steuerschuld von den Steuerpflichtigen einzutreiben. Die von ihnen erhobenen Beträge sind an 
die Ricevitori abzuliefern, von denen das gesamte Steueraufkommen einer Provinz an die Staatskasse 
überwiesen wird. Den Esattori sowie den Ricevitori steht ein Aufgeld zu, das die Esattori ebenfalls zu 
erheben haben. Das Aufgeld ist in den einzelnen Gemeinden und Provinzen verschieden hoch, da die 
Funktion der Steuererhebung im Wege der öffentlichen Versteigerung übertragen und demjenigen Zzu- 
geschlagen wird, der sich mit der niedrigsten Forderung begnügt, sofern er nur die gesetzlich vor- 
geschriebenen Bedingungen erfüllt, die zur Sicherung der Interessen des Staates wie der Steuer- 
pflichtigen vorgesehen sind und im wesentlichen in der Hinterlegung einer Kaution bestehen. Man kann 
jedoch sagen, daß das Aufgeld bei den Steuern auf Einkommen und Vermögen durchschnittlich 2 vH 
beträgt. Im Falle der Besteuerung an der Quelle werden die Steuerbeträge von den Zahlungsschuldnern 
unmittelbar an die Staatskasse abgeführt; das Aufgeld fällt hier natürlich fort. 
Neben der Eintreibung der staatlichen direkten Steuern gehört vielfach auch die Einziehung lokaler 
Steuern und Abgaben zu dem Tätigkeitsbereich der Esattori und Ricevitori; in jedem Falle werden von 
ihnen auch die Zuschläge der Provinzen und Gemeinden zu den Staatssteuern eingetrieben. 
In ähnlicher Form wie die staatlichen direkten Steuern werden die indirekten Steuern erhoben. Auch 
hier wird die Eintreibung meist Privaten überlassen, die dafür einen bestimmten Ertragsanteil oder das 
Recht auf Erhebung eines Zuschlags erhalten. Dasselbe Prinzip findet sich auch bei den Stempelsteuern 
(durch Verkauf der Stempelmarken) und bei den Einnahmen der Monopolverwaltung. Erwähnt sei 
an dieser Stelle die Zollwache, die Guardia di Finanza, die im wesentlichen zur Überwachung der 
italienischen Grenzen und zur Verhütung des Schmuggels bestimmt ist. Die Zollwache besteht aus 
ungefähr 30 000 Mann, darunter 661 Offizieren. Die aus den Übersichten S. 210 erkennbare Erhöhung 
der Ausgaben für die Guardia di Finanza ist mit dem erhöhten Interesse des Staates an den Zolleinnahmen 
und mit der Erhöhung bzw. Neueinführung von Zöllen zu erklären. 
Die im Etat für die Finanzverwaltung enthaltenen staatlichen Aufwendungen stellen nicht die gesamten 
Kosten der Steuerverwaltung dar, da die Aufgelder der Esattori und Ricevitori nicht im Etat erscheinen. 
Insofern ist der Vergleich der Etatausgaben Italiens für die Finanzverwaltung mit denen der anderen 
Länder nicht ohne weiteres möglich. 
3. Überweisungen. 
Die bei der Finanzverwaltung als Überweisungen aufgeführten Beträge sind Zuschüsse des Staates 
an bestimmte Unterverbände ohne nähere Zweckbestimmung bzw. mit der Bezeichnung »zum Ausgleich 
des in der betreffenden Gemeinde bestehenden Defizits« (Dotationen). Auffallend ist, daß die Über- 
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