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größeren Anteil am Börsenkommissionsgeschäft zu erhalten. Die Forde-
rungen, die sie im Dezember 1932 in der Mitgliederversammlung des
Zentralverbandes des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes gestellt
haben, sind aber sehr weitgehend: Die Banken sollen sich auf das Ein-
läge-, Kredit- und Emissionsgeschäft beschränken, das Effekten-Kom-
missionsgeschäft und den Börsenbesuch dagegen den Bankiers überlassen.
Praktisch würde das also bedeuten, daß sie die ihnen zugehenden Aufträge
des Publikums einer an der Börse vertretenen Privatbankfirma über
geben. Gegen diese Spezialisierung spricht, daß unter den gegenwärtigen
Verhältnissen der Privatbankierstand nicht kapitalkräftig genug ist, das
Effekten-Kommissionsgeschäft unter Ausschaltung der Großbanken zu be-
sorgen. Wohl aber könnte der Privatbankier wieder größere Effekten-
kundschaft heranziehen, wenn er sich der unparteiischen Vermögens
beratung mehr als bisher widmet. Die deutsche Bankenstruktur, die die
Tätigkeit der Kredit- und Depositenbank mit der einer Emissionsbank
vereinigt, entspricht, wie auch eine Großbank in ihrem Geschäftsbericht für
1936 hervorhebt, deutschen Verhältnissen am besten.
Genommen sind mit Recht den Banken die Vorteile, die sie dadurch
genossen haben, daß sie infolge ihres großen Umsatzes in der Lage waren,
einen erheblichen Teil der Aufträge zu kompensieren, und weil sie
sie nicht an die Börse brachten, Händlerstempel und Courtage sparten.
Nach der Notverordnung vom 8. Dezember 1931 müssen Banken und
Bankenfirmen, die einen Einkauf und Verkauf in sich zum Ausgleich
bringen, eine Zusatz st euer von 0,30 RM für jede angefangenen
100 NM des ausuiachenden Betrages für jedes der kompensierten Ge
schäfte entrichten. Dieser Kompensationsstempel, der das Vier-
bzw. Achtfache des gewöhnlichen Händlerstempels beträgt, hat zur Folge
Zehabt, daß Kompensationen außerhalb der Börse nicht mehr stattfinden.
Ter Kursmaklcr erhält alle Aufträge, berechnet aber für die Aus-
sührung der Aufträge einer Firma, die sich kompensieren, nur die Hälfte
ber sonst üblichen Courtage. Die Bank kommt hierbei billiger fort, als
^venn sie den Kompensationsstempel zahlt.
Den gleichen Zweck, wie die Kompensationssteuer — Milderung der
Konkurrenz für Bankfirmen und kleinere Banken, bei denen Kompensa
tionen verhältnismäßig selten vorkommen —, erstrebt die Zusatz st euer
^ür Filialeigengeschäfte. Sie ist, in Höhe des halben Händler -