§ 18. Jede gewerbliche Anlage und Fabrik muß mit einer ausreichenden Zahl ange
messen eingerichteter und in gehöriger Ordnung zu haltender Aborte mit gemauerten,
wasserdichten Gruben versehen sein, und zwar da, wo auch Arbeiterinnen beschäftigt werden,
fiir die Geschlechter getrennt.
Die directe Verbindung der Aborte mit den Arbcitsräumen, so daß in letztere üble
Ausdünstungen einzudringen vermögen, ist unstatthaft.
-va, wo die Arbeiten in besonders warmen Räumen und bei leichter Bekleidung statt-
finden, ist darauf zu achten, daß die Aborte zugfrei sind und von den Arbeitsräumen aus
ohne besondere Gefahr der Erkältung erreicht werden können.
Die Aborte und Pissoirs sind öfters, namentlich im Sommer täglich, durch EM-
streuen von Desinfectionspulver, Ausspülen, Scheuern, Besprengen mit Desinfectionswasstr
u. s. w. zu desinficiren.
§ 19. In allen größern Fabriken, wo die Arbeiter während der Arbeit einen Theil
der Kleiber abzulegen oder besondere Arbeitskleider anzulegen gezwungen sind, müssen
geeignete und angeuiessen eingerichtete Räume hergestellt werden, in welchen die Kleider
abgelegt und aufbewahrt werden. Hierauf ist besonders da zu halten, wo auch weibliche
Arbeiter und Kinder beschäftigt werden.
Diese Räume sind für die Geschlechter zu trennen und müssen überall da, wo die
Arbeiter in erheblicherm Maße dem Staube oder der Erhitzung ausgesetzt sind, mit aus
reichenden Waschvorrichtungen versehen sein.
8 20. Können in größern Fabriken die Arbeiter während der Mittagsstunden M
nicht nach Hause begeben, so sind für dieselben ausreichende, heizbare und angemessen ein
gerichtete Speiseräume herzustellen, während gleichzeitig geeignete Vorkehrungen zum Er
wärmen der mitgebrachten Speisen einzurichten sind.
Die § 19 erwähnten Räume können bei angemessener Größe und Einrichtung auch
als Speiseräume verwendet werden.
Ein gesundes Trinkwasser muß in allen Fabriken den Arbeitern zu Gebote stehen.
In Betrieben, welche specifische Gefahren für die Gesundheit
mit sich bringen, müssen natürlich auch specielle Vorschriften bezüglich
Annahme der Arbeiter (Gesundheitsattest), Arbeitszeit. Art und Weise
der Fabrication rc., sowie speciell beivährte Schutzeinrichtungen gesetzlich
vorgesehen werden. Oft stehen die Opfer an Leben und Gesundheit der
Arbeiter in keinem Verhältniß zu der durchschnittlichen Bedeutung der
Industrie, oder werden aus Gleichgültigkeit, Unwissenheit oder aus
Rücksichten der Sparsamkeit veraltete Fabrications-Methoden beibe
halten, so daß es dringende Pflicht wäre, durch Gesetz oder Verordnung
einzuschreiten.
Im Allgemeinen bricht sich auch bei den Arbeitgebern mehr
und mehr das Gefühl der Verantwortung und die Einsicht Bahn,
daß Gesundheit und Arbeitsfrische wichtige F acto re n auch fiU
den wirthschaftlicheu Erfolg des Geschäftes bilden, und ist der
Fortschritt neuerer Fabrik-Anlagen gegenüber den ältern Fa'
brisen nicht zu verkennen. Vielfach zeichnen sich dieselben dnrch hohe,
lichte, gnt ventilirte Arbeitsräume, durch zweckmäßige Disposition,
feuerfeste Anlage, zweckmäßigere Beleuchtung und Heizung, Sicherheit^