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Nach der verschiedenen Art der Übertragung des Besitzes sind zu unter
scheiden:
die I n h a b e r p a p i e r e,
die Namenpapiere (Rektapapiere) und
die Orderpapiere.
Die überwiegende Mehrheit der im Verkehr befindlichen Wertpapiere
lautet auf den Inhaber. Sie enthalten also nur den Namen des
Schuldners (Ausstellers), nicht aber auch den des Gläubigers. Wird
das Papier verkauft, so geht es gegen Zahlung bzw. Belastung des
Gegenwertes, ohne weitere Formalitäten, in das Eigentum des Käufers
über.
Die auf den Namen des Gläubigers lautenden Papiere, die Namen-
Papiere, gewähren zwar den Gläubigern größere Sicherheit gegen
Verluste, sind aber sehr unbequem, da sie nur durch Zession, die auf den
Wertpapieren vermerkt sein muß, an einen anderen übertragen werden
können. So ist bei allen Versicherungsgesellschaften (siehe S. 419 f.) und
bei einigen anderen Aktiengesellschaften zur Übertragung auf andere Per
sonen die Genehmigung des Vorstandes einzuholen.
Orderpapiere find die in der Form von kaufmännischen Ver
pflichtungsscheinen an Order ausgegebenen Obligationen von Aktien
gesellschaften (siehe S. 410 f.).
Nach der Art der Verzinsung unterscheidet man:
1. Gläubigereffekten, Effekten mit festem Zinsertrag. Die
Zahlung der Zinsen wird ein für allemal in bestimmter Höhe zu den fest
gesetzten Terminen versprochen. Man nennt sie Anleihe n oder
Schuldverschreibungen (Obligationen).
Das Effekt besagt, daß sein Inhaber einem Staate, einer Stadt, einer
Gesellschaft usw. einen angegebenen Betrag zu einem angegebenen Zins
satz geliehen hat. Die Zinszahlung findet gegen Einreichung des nieist
halbjährlich fälligen Kupons (siehe S. 315) statt.
2. Teilhabereffekt en. Effekten mit veränderlichem Zinsertrag:
A k t i e n, K u x e, Anteile einer G. m. b. H. Der Erwerber ist
Teilhaber der Unternehmung und als solcher am Gewinn der Unterneh-
mung beteiligt. Die Aktie (sie kommt hierbei im wesentlichen in Betracht)
stellt einen bestimmten, ziffernmäßig begrenzten Anteil an dem Geschäfts-