Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Nach der verschiedenen Art der Übertragung des Besitzes sind zu unter 
scheiden: 
die I n h a b e r p a p i e r e, 
die Namenpapiere (Rektapapiere) und 
die Orderpapiere. 
Die überwiegende Mehrheit der im Verkehr befindlichen Wertpapiere 
lautet auf den Inhaber. Sie enthalten also nur den Namen des 
Schuldners (Ausstellers), nicht aber auch den des Gläubigers. Wird 
das Papier verkauft, so geht es gegen Zahlung bzw. Belastung des 
Gegenwertes, ohne weitere Formalitäten, in das Eigentum des Käufers 
über. 
Die auf den Namen des Gläubigers lautenden Papiere, die Namen- 
Papiere, gewähren zwar den Gläubigern größere Sicherheit gegen 
Verluste, sind aber sehr unbequem, da sie nur durch Zession, die auf den 
Wertpapieren vermerkt sein muß, an einen anderen übertragen werden 
können. So ist bei allen Versicherungsgesellschaften (siehe S. 419 f.) und 
bei einigen anderen Aktiengesellschaften zur Übertragung auf andere Per 
sonen die Genehmigung des Vorstandes einzuholen. 
Orderpapiere find die in der Form von kaufmännischen Ver 
pflichtungsscheinen an Order ausgegebenen Obligationen von Aktien 
gesellschaften (siehe S. 410 f.). 
Nach der Art der Verzinsung unterscheidet man: 
1. Gläubigereffekten, Effekten mit festem Zinsertrag. Die 
Zahlung der Zinsen wird ein für allemal in bestimmter Höhe zu den fest 
gesetzten Terminen versprochen. Man nennt sie Anleihe n oder 
Schuldverschreibungen (Obligationen). 
Das Effekt besagt, daß sein Inhaber einem Staate, einer Stadt, einer 
Gesellschaft usw. einen angegebenen Betrag zu einem angegebenen Zins 
satz geliehen hat. Die Zinszahlung findet gegen Einreichung des nieist 
halbjährlich fälligen Kupons (siehe S. 315) statt. 
2. Teilhabereffekt en. Effekten mit veränderlichem Zinsertrag: 
A k t i e n, K u x e, Anteile einer G. m. b. H. Der Erwerber ist 
Teilhaber der Unternehmung und als solcher am Gewinn der Unterneh- 
mung beteiligt. Die Aktie (sie kommt hierbei im wesentlichen in Betracht) 
stellt einen bestimmten, ziffernmäßig begrenzten Anteil an dem Geschäfts-
	        
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