Wirtschaftliche Ausnutzung etc.
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Mexico (aber freilich nur der cisisthmische Teil) ist noch
immer reich an unangetasteten Mineralschätzen, aber oft aller-
dings in entlegenen Gegenden, wo Arbeiter oder Brennmaterial
schwer zu bekommen sind und der Abtransport der Erzeugnisse
auf große Schwierigkeiten stößt. Wenn es daher gilt, sich an
einem Bergwerksunternehmen zu beteiligen, So dürfen schöne
Erzstufen nebst Berechnungen über die Menge des vorhandenen
Minerals noch keine entscheidende Rolle spielen, denn andere
Umstände können von ausschlaggebender Wichtigkeit sein.
Und ein weiteres: wenn in Mexico das geflügelte Wort geht, daß
man nicht wisse, ob mit dem Bergbau mehr Geld gewonnen oder
verloren werde, so trifft letzteres sehr häufig bei kleinen, kapital-
schwachen. Gesellschaften zu, die zwar anfänglich beim Abbau
eines gehaltreichen Ganges gute Erfolge haben, aber erliegen,
sobald die Arbeiten so weit vorgedrungen sind, daß zur Be-
seitigung des Grubenwassers teure Pumpanlagen eingerichtet
werden sollen u. dgl. Aber wenn schon der Abbau hochwertiger
Erzadern bei ungenügendem Kapitalrückhalt zum Zusammen-
bruch führen kann, so ist ein bedeutender Kapitalbesitz erst
recht die Voraussetzung für einen nutzbringenden Abbau
geringwertiger Erze, die gerade in Mexico sehr vielfach vor-
kommen und die eben wegen ihrer Geringgrädigkeit nur bei
massenhafter Verarbeitung rentabel abzubauen sind. Großes
Kapital ist aber vollends vonnöten, wenn Erdölunternehmungen
geplant sind, da das Erdöl meist in 400—800 m Tiefe liegt, so
daß das Niederbringen einer einzigen Bohrung in günstigen
Fällen rund 25.000—50.000 Pesos kostet. Die Bohrkosten ver-
teuern sich aber sehr schnell bei erschwerten Transportbedin-
gungen und bei größerer Tiefe des Bohrlochs. Da zudem meist
die Niederbringung von einem Dutzend und mehr Bohrlöchern
notwendig ist, bis man endlich Öl in ergiebiger Menge ge-
Funden, so versteht man leicht, daß nur sehr kapitalkräftige
Gesellschaften ein solches Risiko tragen können.
Eine erhebliche Unruhe hat sich der Bergwerksbesitzer
bemächtigt, als in der Verfassung von 1917 die Bestimmung
aufgestellt wurde, daß alles, was unterhalb der Erdoberfläche
liege, Eigentum des Staates sei. Nach längerem Zögern gab der