Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

„Jeue Gewerbetreibenden, welche den Anordnungen über die zum 
Schutze des Lebens und der Gesundheit der Hilfsarbeiter erforderlichen 
Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume, Maschinen und Werk— 
gerätschaften entgegenhandeln, bei der Beschäftigung von Hilfs— 
arbeitern bis zum vollendeten 18. Jahre und von Frauenspersonen 
überhaupt die gebotene Rücksicht auf die Sittlichkeit gröblich außeracht 
lassen, die Vorschriften über die tägliche Arbeitszeit, die Nachtarbeit, 
die Sonntags- und die Ersatzruhe der Hilfsarbeiler verletzen oder die 
Bestimmungen über die Vohnzahlungen nicht befolgen, hat eine Geld— 
strafe von 20 bis 1000 Käzu treffen.“ 
Diese Strafbestimmungen gelten selbstverständlich für 
alle Gewerbetreeibende (nicht etwa nur für die Gewerbetreibenden mit 
im Sinne des 8 25 G.O. konsenspflichtigen Betriebsanlagen!). Die 
Gewerbebehörde kann endlich, wenn es unmöglich ist, von dem Arbeit— 
geber die Durchführung der Arbeiterschutzvorschriften zu erzwingen, zu 
dem äußersten Mittel der 8 133 b der G.O. greifen, zur Entziehung 
der Gewerbeberechtigung. Nach 8 183 b G. O. sind namlich „mit der 
Entziehung der Gewerbeberechtigung für immer oder auf bestimmte 
Zeit zu bestrafen. Gewerbetreibende, welche ungeachtet vorausgegan— 
gener wiederholter Bestrafungen einer Übertretung der auf die Aus— 
übung ihres Gewerbes bezüglichen Vorschriften schuldig befunden wer— 
den“. Hier kommt auch in Betracht die Bestimmung des 8 139 G. O. 
nach welcher die Entziehung der Gewerbeberechtigung selbständig für 
eine bestimmte Zeit oder auf immer zu verfügen ist, „bei konzessionier⸗ 
ten Gewerben, insbesondere wenn der Gewerbetreibende nach wieder⸗ 
holter schriftlicher Warnung sich Handlungen zu schulden kommen 
läßt, durch welche das gesetzliche Erfordernis der Verläßlichkeit beein— 
trächtigt erscheint“. 
Wie früher bemerkt, erscheint es notwendig für bestimmte Grup⸗— 
pen gleichartiger oder ähnlicher Betriebe; für Betriebe, welche ein— 
zelnen Produktionszweigen angehören, für Betriebe mit gewissen Ge— 
fahrenquellen besondere Arbeiterschutzvorschriften herausßugeben, mit 
Bedachtnahme auf die hier vorliegenden besonderen Verhältnisse und 
Bedürfnisse. Der Gesetzgebung die Erlassung dieser Schutzvorschriften 
zu überweisen, erscheint im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Ver— 
hältnisse untunlich und so wird der Verordnungsweg ergriffen müssen; 
wenn aber auf Grund eine Verordnung durch längers Zeit bezüglich 
des Arbeitsschutzes bei einem bestimmten Produktionszweig oder bei 
Betrieben mit einer bestimmten Gefahrenquelle hinreichende Erfah— 
rungen gesammelt sind, wird es des öfteren möglich sein, nom Ver⸗ 
ordnungswege auf den Weg der Gesetzgebung überzugehen. In medi— 
zinischer Hinsicht werden bei der Hexausgabe der Arbeiterschutzvor— 
schriflen die Lehren der Hygiene zů bexücsichtigen sein, denn nach 
B
	        
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