[V. Abschnitt.
SchluBvorschriften
$ 46.
Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs.
Ansprüche auf Gewährung einer Wohlfahrtsrente
oder auf Barablösung können nur in den Verfahren
geltend gemacht werden, die durch diese Verordnung
geregelt sind. Der ordentliche Rechtsweg ist ausge-
schlossen.
8 47.
Gebührenfreiheit.
Behörden dürfen Gebühren oder Auslagen für eine
Tätigkeit, die der Durchführung dieser Verordnung
dient, nicht in Ansatz bringen.
8 48,
Entsprechende Anwendung für Vorzugsrenten,
Die Vurschrift des 8 12 Abs. 2 gilt für die Vorzugs-
renten entsprechend.
8 49.
Ermächtigung der Reichsregierung.
Die Reichsregierung wird ermächtigt,
a) Bestimmungen zur Ergänzung der Verfahrens-
vorschriften dieser Verordnung zu erlassen, ins-
besondere der Reichsschuldenverwaltung . Auf-
gaben zu übertragen,
in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit
die Beantragung einer Wohlfahrtsrente oder
einer Barablösung auch nach Ablauf der in den
88 17, 33, 40 bezeichneten Fristen zuzulassen,
in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit
eine Wohlfahrtsrente auch inländischen Trägern
im Ausland belegener Einrichtungen zu gewähren.
Die Vorschriften der $8$ 17 und 33 finden An-
wendung.
; 8 50,
Ordnungsstrafe.
‚ Wer zur Begründung eines Antrags auf Gewährung
einer Barabfindung leichtfertig oder wider besseres
Wissen unrichtigye Angaben macht. kunn mit einer Ord-
3)
Anleiherecht 15
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