Full text: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

[V. Abschnitt. 
SchluBvorschriften 
$ 46. 
Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs. 
Ansprüche auf Gewährung einer Wohlfahrtsrente 
oder auf Barablösung können nur in den Verfahren 
geltend gemacht werden, die durch diese Verordnung 
geregelt sind. Der ordentliche Rechtsweg ist ausge- 
schlossen. 
8 47. 
Gebührenfreiheit. 
Behörden dürfen Gebühren oder Auslagen für eine 
Tätigkeit, die der Durchführung dieser Verordnung 
dient, nicht in Ansatz bringen. 
8 48, 
Entsprechende Anwendung für Vorzugsrenten, 
Die Vurschrift des 8 12 Abs. 2 gilt für die Vorzugs- 
renten entsprechend. 
8 49. 
Ermächtigung der Reichsregierung. 
Die Reichsregierung wird ermächtigt, 
a) Bestimmungen zur Ergänzung der Verfahrens- 
vorschriften dieser Verordnung zu erlassen, ins- 
besondere der Reichsschuldenverwaltung . Auf- 
gaben zu übertragen, 
in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit 
die Beantragung einer Wohlfahrtsrente oder 
einer Barablösung auch nach Ablauf der in den 
88 17, 33, 40 bezeichneten Fristen zuzulassen, 
in besonderen Fällen aus Gründen der Billigkeit 
eine Wohlfahrtsrente auch inländischen Trägern 
im Ausland belegener Einrichtungen zu gewähren. 
Die Vorschriften der $8$ 17 und 33 finden An- 
wendung. 
; 8 50, 
Ordnungsstrafe. 
‚ Wer zur Begründung eines Antrags auf Gewährung 
einer Barabfindung leichtfertig oder wider besseres 
Wissen unrichtigye Angaben macht. kunn mit einer Ord- 
3) 
Anleiherecht 15 
129
	        
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