Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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mit Wertpapieren beteiligen. Darüber hinaus sind bei jeder Beratung 
über die Zulassung eines Papiers diejenigen Mitglieder ausgeschlossen, 
die an dem Zulassungsantrag beteiligt sind. 
Die Zulassungsstelle hat die Aufgabe und die Pflicht: 
die Vorlegung der Urkunden, die die Grundlage für die zu emit 
tierenden Wertpapiere bilden, zu verlangen und diese Urkunden zu 
prüfen, weiter dafür zu sorgen, daß das Publikum über alle zur Be 
urteilung dieser Wertpapiere notwendigen tatsächlichen und recht 
lichen Verhältnisse soweit als möglich unterrichtet wird und bei Un 
vollständigkeit der Angaben die Emission nicht zuzulassen. 
Der Antrag auf Zulassung muß von einer an der Börse vertretenen 
öffentlichen Bankanstalt, Privatbank oder Bankfirma eingereicht werden. 
Die Zulassungsstelle darf einem jeden Papier die Zulassung ohne An 
gabe von Gründen versagen. Ausgenommen sind deutsche Reichs- 
undStaatsanleihen, die ohne weiteres an jeder Börse zum Börsen 
handel zugelassen sind. Für Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und 
Rückzahlung von dem Reich oder einem Lande gewährleistet ist, und für 
Schuldverschreibungen einer kommunalen Körperschaft, der Kreditanstalt 
einer solchen Körperschaft, einer kommunalständischen Kreditanstalt oder 
einer unter staatlicher Aufsicht stehenden Pfandbriefanstalt kann die Lan- 
desregierung anordnen, daß es der Einreichung eines Prospektes nicht 
bedarf. Durch die Prospektbefreiung gilt die Zulassung „als erfolgt". 
Gegen die Beschlüsse der Zulassungsstelle kann Beschwerde eingelegt 
werden. Die Zulassungsstelle darf auch bereits zum Börsenhandel zuge 
lassene Wertpapiere wieder vom Handel ausschließen. 
Für Wertpapiere, deren Zulassung zum Börsenhandel verweigert oder 
nicht nachgesucht ist, darf (§ 43 BG.j eine amtliche Kursfeststellung nicht 
erfolgen. Geschäfte in solchen Wertpapieren sind von der Benutzung der 
Börsencinrichtungen ausgeschlossen und dürfen von den Kursmaklern nicht 
vermittelt werden. Auch dürfen für solche an der Börse abgeschlossenen 
Geschäfte Kurszettel nicht veröffentlicht oder in mechanisch hergestellter 
Vervielfältigung verbreitet werden, sofern nicht die Börsenordnung für 
besondere Fälle Ausnahmen gestattet. 
Die Effekten müssen v o l l g e z a h l t oder ihre Vollzahlung jederzeit 
zulässig sein und auf deutsche Währung oder gleichzeitig auf diese
	        
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