thumbs: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 381 
regelrecht im Antrag auf Erlaß eines Eröffnungsbeschlusses (88 168, 198, 421, 
464 Si. P.O.); 
eventuell im Antrage auf alsbaldige Hauptverhandlung in den Sonderfällen der 
88 211 (qummarisches Verfahren), 265 (Inzidentklageverfahren), 456, 462 (Ver⸗ 
saͤhren nach polizeilicher Strafverfügung und administrativem Strafbescheid). 
3. Daneben kann die Klage in bestimmten Fällen auch erhoben werden in Form 
zines Antrages auf Erlaß eines Strafbefehls (8 448 St. P. O.). 
4. Eine besondere Klageform ist endlich der Antrag auf Einleitung eines 
objektiven Verfahrens (8 477 St. P.O.). 
III. Wirkung der Klageerhebung ist Rechtshängigkeit Gerichtshängigkeit) der 
Strafsache — res in iudicium deducta est —, d. h.: 
1. Das angerufene Gericht ist mit der Strafsache befaßt, es ist ermächtigt, 
cätig zu werden, das Prozeßverhältnis ist dreiseitig geworden, und' zwar: 
a) Volle Rechtshängigkeit tritt ein in den Fällen II 224; hier ist das Gericht er— 
mächtigt, die Sache zur Aburteilung zu bringen; die Klage erscheint als Voll- 
klage. Natürlich kann aber — vgl. 8 204 St. P.O. — das Gericht hier auch 
bloß Voruntersuchung, soweit solche zulässig ist, anordnen (88 199, 200 St. P. O.) 
(arg. a fortiori). 
Im Falle 111 tritt nur Rechtshängigkeit zu Untersuchungszwecken 
ein: das Gericht kann nur eine Voruntersuchung anordnen und erst dann auf 
Grund eines weiteren staatsanwaltschaftlichen Antrages (positiven oder negativen 
Inhalts, unten 8 55 1II) das Hauptverfahren eröffnen. Dieser weitere Antrag 
erscheint gewissermaßen als die Klagevollendung, die im Zusammenhalt mit 
dem Vorantrage den Effekt einer Vollklage hat. 
Die Rechtshängigkeit ergreift die Strafsache in ihrem ganzen Umfang, mit allen 
ihren Partikeln in tatsaͤchlicher und juristischer Hinsicht. Es macht sich hier die 
Einheit des Prozeßgegenstandes (oben 8 6 II) geltend; demnach kommt es auch 
nicht darauf an, ob die Klage alle Tatsachen und alle juristischen Gesichtspunkte, 
die in Betracht kommen, namhaft gemacht hat. 
2. Die Klageerhebung begründet eine perpetuatio fori (arg. S 8 St. P.O.). 
3. Jedes Gericht kann (nicht muß, wie öfter angenommen wird) ablehnen, in 
einer schon rechtshängigen Sache anders als unterstützend tätig zu werden. 
Ein Klageänderungsverbot wird dagegen durch die Rechtshängigkeit nicht 
»egründet; die anhängig gemachte Sache kann unter ganz anderen Gesichtspunkten abge— 
irteilt werden (vgl. 68 1533, 264 St. P.O.); nur kann natürlich nicht an Stelle der 
rechtshängigen Strafsache eine andere abgewandelt werden, weil letztere ja eben gar 
nicht bei Gericht anhängig ist. 
IV. Die öffentliche Klage ist zurücknehmbar nur bis zur Eröffnung der gerichtlichen 
Untersuchung (8 154 St. P..); mit diesem Zeitpunkt hört also die Staatsanwaltschaft 
iuf, äominus Utis zu sein; die Privatklage kann bis zur Verkündigung des Urteils erster 
Instanz und, soweit zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündigung deꝝ — 
weiter Instanz zurückgenommen werden (8 4381). * * — 
88 
*⸗ 
2 & — 
3. Rechtsmittel. —B —— 
Literatur; Walther, Die Rechtsmittel im Strafverfahren (18563, 1856); p. Wae Die 
Kechtsmittel des Civilprozesses und des Strafprozesses nach den Bestimmungen der deutschen Weagetze a 
1880); Buhmann, die Einlegung von RKechtamitteln seitens der Staatsanwaltschaft Q— d 
des Veschuldigten (1800); Großß, darstellung des Rechtsmittelsystems des deutschen Strafpr 
1887); v. Seuffert, Die reformatid in pejus (18061); BrachpogelzStschr. f. Str. R. Wiff. 
Bd. XIF S. 2068: Thoͤder Das Verbot der etormatio in pejus (1896); Kleinfeller, Gerichts— 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.