2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 381
regelrecht im Antrag auf Erlaß eines Eröffnungsbeschlusses (88 168, 198, 421,
464 Si. P.O.);
eventuell im Antrage auf alsbaldige Hauptverhandlung in den Sonderfällen der
88 211 (qummarisches Verfahren), 265 (Inzidentklageverfahren), 456, 462 (Ver⸗
saͤhren nach polizeilicher Strafverfügung und administrativem Strafbescheid).
3. Daneben kann die Klage in bestimmten Fällen auch erhoben werden in Form
zines Antrages auf Erlaß eines Strafbefehls (8 448 St. P. O.).
4. Eine besondere Klageform ist endlich der Antrag auf Einleitung eines
objektiven Verfahrens (8 477 St. P.O.).
III. Wirkung der Klageerhebung ist Rechtshängigkeit Gerichtshängigkeit) der
Strafsache — res in iudicium deducta est —, d. h.:
1. Das angerufene Gericht ist mit der Strafsache befaßt, es ist ermächtigt,
cätig zu werden, das Prozeßverhältnis ist dreiseitig geworden, und' zwar:
a) Volle Rechtshängigkeit tritt ein in den Fällen II 224; hier ist das Gericht er—
mächtigt, die Sache zur Aburteilung zu bringen; die Klage erscheint als Voll-
klage. Natürlich kann aber — vgl. 8 204 St. P.O. — das Gericht hier auch
bloß Voruntersuchung, soweit solche zulässig ist, anordnen (88 199, 200 St. P. O.)
(arg. a fortiori).
Im Falle 111 tritt nur Rechtshängigkeit zu Untersuchungszwecken
ein: das Gericht kann nur eine Voruntersuchung anordnen und erst dann auf
Grund eines weiteren staatsanwaltschaftlichen Antrages (positiven oder negativen
Inhalts, unten 8 55 1II) das Hauptverfahren eröffnen. Dieser weitere Antrag
erscheint gewissermaßen als die Klagevollendung, die im Zusammenhalt mit
dem Vorantrage den Effekt einer Vollklage hat.
Die Rechtshängigkeit ergreift die Strafsache in ihrem ganzen Umfang, mit allen
ihren Partikeln in tatsaͤchlicher und juristischer Hinsicht. Es macht sich hier die
Einheit des Prozeßgegenstandes (oben 8 6 II) geltend; demnach kommt es auch
nicht darauf an, ob die Klage alle Tatsachen und alle juristischen Gesichtspunkte,
die in Betracht kommen, namhaft gemacht hat.
2. Die Klageerhebung begründet eine perpetuatio fori (arg. S 8 St. P.O.).
3. Jedes Gericht kann (nicht muß, wie öfter angenommen wird) ablehnen, in
einer schon rechtshängigen Sache anders als unterstützend tätig zu werden.
Ein Klageänderungsverbot wird dagegen durch die Rechtshängigkeit nicht
»egründet; die anhängig gemachte Sache kann unter ganz anderen Gesichtspunkten abge—
irteilt werden (vgl. 68 1533, 264 St. P.O.); nur kann natürlich nicht an Stelle der
rechtshängigen Strafsache eine andere abgewandelt werden, weil letztere ja eben gar
nicht bei Gericht anhängig ist.
IV. Die öffentliche Klage ist zurücknehmbar nur bis zur Eröffnung der gerichtlichen
Untersuchung (8 154 St. P..); mit diesem Zeitpunkt hört also die Staatsanwaltschaft
iuf, äominus Utis zu sein; die Privatklage kann bis zur Verkündigung des Urteils erster
Instanz und, soweit zulässige Berufung eingelegt ist, bis zur Verkündigung deꝝ —
weiter Instanz zurückgenommen werden (8 4381). * * —
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3. Rechtsmittel. —B ——
Literatur; Walther, Die Rechtsmittel im Strafverfahren (18563, 1856); p. Wae Die
Kechtsmittel des Civilprozesses und des Strafprozesses nach den Bestimmungen der deutschen Weagetze a
1880); Buhmann, die Einlegung von RKechtamitteln seitens der Staatsanwaltschaft Q— d
des Veschuldigten (1800); Großß, darstellung des Rechtsmittelsystems des deutschen Strafpr
1887); v. Seuffert, Die reformatid in pejus (18061); BrachpogelzStschr. f. Str. R. Wiff.
Bd. XIF S. 2068: Thoͤder Das Verbot der etormatio in pejus (1896); Kleinfeller, Gerichts—
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