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Normal-Statut
die Bildung von Curatorien für
Faeharbeitsnachweise.
s >.
Zur Verwaltung und Beaufsichtigung des Facbarbeitsuach-
Weises für das Gewerbe wird ein Curatorium
gebildet. Dasselbe besteht aus je 4 Vertretern der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer, sowie je 4 Ersatzmännern und 2 Mitgliedern
des Vorstandes des Central-Vereins für Arbeitsnachweis, welche
als Vorsitzender bezw. stellvertretender Vorsitzender fungieren.
§• 2.
Die Vertreter der Arbeitgeber und deren Ersatzmänner werden
vom Vorstände der Innung (bezw. Vereine oder
ähnlichen Arbeitgeber-Vereinigungen! gewählt.*) — Die Ver
treter der Arbeitnehmer und deren Ersatzmänner werden von den
dem Ausschüsse des Gewerbegerichts ungehörigen Arbeitnehmern
gewählt**).
"Wählbar zum Vertreter der Arbeitgeber sind nur Personen,
welche das Gewerbe innerhalb des Stadtbezirks
*) Anm.: Die Wahl kann auch durch die dom Ausschuss des
Geworbegerichts für Gutachten u. s. w. ungehörigen Arbeitgeber erfolgen.
**) Anm.: Dio Wahl der Arbeitnehmer kann auch durch den
Gesellenausschuss der Innungen bezw. den Vorstand sonstiger Arbeit
nehmer-Vereinigungen erfolgen.
122. Erste Seite des Normalstatuts
für Facharbeitsnachweise
ihn aber in seiner damaligen Form
für untauglich, weil die Arbeiter
bei ihm unvertreten seien. Zum
mindesten müßten Vertreter der
Arbeiter und der Unternehmer mit
gleichen Rechten den Nachweis
leiten.
Zn diesein Satz lag ein be
dingtes Zugeständnis an den Ge
danken der paritätischen Arbeits
nachweise, der in der sozialistisch
empfindenden Gewerkschaftswelt
noch großem Widerstand begegnete.
Aber die Krisenjahre 1891 bis
1893 hatten gezeigt, daß es bei
dem damaligen Stande der Or
ganisationen unmöglich war, die
Anternehmer zur Benutzung der
Nachweise der Gewerkschaften zu
zwingen. Irgendwie mußten Staat
oder Gemeinde eingreifen. And
so hatten die Gewerkschaften
Berlins schon 1893 begonnen, eine
Agitation für die Beanspruchung
kommunalen Eingreifens in Sachen
der Arbeitsnachweise zu entfalten. Große Versammlungen faßten Be
schlüsse in diesem Sinne, und im Anschluß daran richtete die Gewerkschafts
kommission am 7. Dezember 1893 ein Gesuch an den Berliner Magistrat,
die bestehenden Arbeitsnachweise zu einem großen kommunalen Arbeitsamt
zu zentralisieren. Ein von den Beisitzern des Gewerbegerichts gewählter
Ausschuß sollte danach unter dem Vorsitz eines städtischen Beamten, der
gegebenenfalls der Vorsitzende des Gewerbegerichts sein könne, das Arbeits
amt und die in ihm zentralisierten Nachweise überwachen, die Führung der
Nachweise aber sollte Vertretern der Arbeiter überwiesen werden, die von
diesen in Fachabteilungen zu wählen und von der Stadt zu besolden wären.
In gleichem Sinne wie die Gewerkschaftskommission sprachen sich in einer
Eingabe an den Magistrat die Arbeiterbeisitzer des Gewerbegerichts aus.
Sie konnten sich darauf berufen, daß auch bürgerliche Sozialpolitiker sich
sehr entschieden für die Einrichtung kommunaler Arbeitsnachweise erklärt
hatten. Es war das u. a. auf einem vom Freien deutschen Lochstift ein
berufenen „Sozialen Kongreß" geschehen, der am 8. und 9. Oktober 1893
in Frankfurt a. M. tagte und an dem verschiedene Gewerkschaftsführer,
darunter auch K. Legten als Repräsentant der Generalkommission der
Gewerkschaften Deutschlands, teilgenommen halten.
Allerdings hatten in Frankfurt die Gewerkschaftsvertreter sich nock-
skeptisch über die Idee der kommunalen Nachweise geäußert. Die Nach
weise, führten sie aus, gehörten in die Lände der Arbeiter, die Gemeinden
aber würden schwerlich den Arbeitern den Einfluß einräumen, auf den diese
Anspruch hätten. Wie berechtigt ihr Zweifel in letzterer Linsicht war, hat das