Object: Die Berliner Arbeiterbewegung von 1890 bis 1905

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Normal-Statut 
die Bildung von Curatorien für 
Faeharbeitsnachweise. 
s >. 
Zur Verwaltung und Beaufsichtigung des Facbarbeitsuach- 
Weises für das Gewerbe wird ein Curatorium 
gebildet. Dasselbe besteht aus je 4 Vertretern der Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer, sowie je 4 Ersatzmännern und 2 Mitgliedern 
des Vorstandes des Central-Vereins für Arbeitsnachweis, welche 
als Vorsitzender bezw. stellvertretender Vorsitzender fungieren. 
§• 2. 
Die Vertreter der Arbeitgeber und deren Ersatzmänner werden 
vom Vorstände der Innung (bezw. Vereine oder 
ähnlichen Arbeitgeber-Vereinigungen! gewählt.*) — Die Ver 
treter der Arbeitnehmer und deren Ersatzmänner werden von den 
dem Ausschüsse des Gewerbegerichts ungehörigen Arbeitnehmern 
gewählt**). 
"Wählbar zum Vertreter der Arbeitgeber sind nur Personen, 
welche das Gewerbe innerhalb des Stadtbezirks 
*) Anm.: Die Wahl kann auch durch die dom Ausschuss des 
Geworbegerichts für Gutachten u. s. w. ungehörigen Arbeitgeber erfolgen. 
**) Anm.: Dio Wahl der Arbeitnehmer kann auch durch den 
Gesellenausschuss der Innungen bezw. den Vorstand sonstiger Arbeit 
nehmer-Vereinigungen erfolgen. 
122. Erste Seite des Normalstatuts 
für Facharbeitsnachweise 
ihn aber in seiner damaligen Form 
für untauglich, weil die Arbeiter 
bei ihm unvertreten seien. Zum 
mindesten müßten Vertreter der 
Arbeiter und der Unternehmer mit 
gleichen Rechten den Nachweis 
leiten. 
Zn diesein Satz lag ein be 
dingtes Zugeständnis an den Ge 
danken der paritätischen Arbeits 
nachweise, der in der sozialistisch 
empfindenden Gewerkschaftswelt 
noch großem Widerstand begegnete. 
Aber die Krisenjahre 1891 bis 
1893 hatten gezeigt, daß es bei 
dem damaligen Stande der Or 
ganisationen unmöglich war, die 
Anternehmer zur Benutzung der 
Nachweise der Gewerkschaften zu 
zwingen. Irgendwie mußten Staat 
oder Gemeinde eingreifen. And 
so hatten die Gewerkschaften 
Berlins schon 1893 begonnen, eine 
Agitation für die Beanspruchung 
kommunalen Eingreifens in Sachen 
der Arbeitsnachweise zu entfalten. Große Versammlungen faßten Be 
schlüsse in diesem Sinne, und im Anschluß daran richtete die Gewerkschafts 
kommission am 7. Dezember 1893 ein Gesuch an den Berliner Magistrat, 
die bestehenden Arbeitsnachweise zu einem großen kommunalen Arbeitsamt 
zu zentralisieren. Ein von den Beisitzern des Gewerbegerichts gewählter 
Ausschuß sollte danach unter dem Vorsitz eines städtischen Beamten, der 
gegebenenfalls der Vorsitzende des Gewerbegerichts sein könne, das Arbeits 
amt und die in ihm zentralisierten Nachweise überwachen, die Führung der 
Nachweise aber sollte Vertretern der Arbeiter überwiesen werden, die von 
diesen in Fachabteilungen zu wählen und von der Stadt zu besolden wären. 
In gleichem Sinne wie die Gewerkschaftskommission sprachen sich in einer 
Eingabe an den Magistrat die Arbeiterbeisitzer des Gewerbegerichts aus. 
Sie konnten sich darauf berufen, daß auch bürgerliche Sozialpolitiker sich 
sehr entschieden für die Einrichtung kommunaler Arbeitsnachweise erklärt 
hatten. Es war das u. a. auf einem vom Freien deutschen Lochstift ein 
berufenen „Sozialen Kongreß" geschehen, der am 8. und 9. Oktober 1893 
in Frankfurt a. M. tagte und an dem verschiedene Gewerkschaftsführer, 
darunter auch K. Legten als Repräsentant der Generalkommission der 
Gewerkschaften Deutschlands, teilgenommen halten. 
Allerdings hatten in Frankfurt die Gewerkschaftsvertreter sich nock- 
skeptisch über die Idee der kommunalen Nachweise geäußert. Die Nach 
weise, führten sie aus, gehörten in die Lände der Arbeiter, die Gemeinden 
aber würden schwerlich den Arbeitern den Einfluß einräumen, auf den diese 
Anspruch hätten. Wie berechtigt ihr Zweifel in letzterer Linsicht war, hat das
	        
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