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aufgefaßt würde, ohne daß eine adäquate Gesetzesbestimmung
vorhanden ist. Ein Rechtssatz kann eben nicht nur
durch einen bewußten Satzungsakt entstehen, er kann auch
durch unmittelbare Anwendung im Rechtsleben geschaffen
werden, wozu häufig erst später ein legislatorischer Niederschlag
sich einstellt. Das Gesetz ist, wie insbesondere der
ungarischen Paragraphen-Jurisprudenz vorgehalten werden
muß, bloß eine Auskunft über das Recht, die oft durch die
Rechtsentwicklung überholt wird 1 . — Die letzten Arbeiten
Gustav Turbas bringen reiches Material zur Klärung
einschlägiger strittiger Fragen 2 .
Nach dem Privilegium maius sollte der älteste unter
den Herzogen von Österreich die Regierung führen und diese
dann wieder auf dessen ältesten Sohn nach Erbrecht übergehen
3 , allein diese Primogeniturerbfolge verblaßte sehr
schnell. Ende des 15. Jahrhunderts fühlen sich die männlichen
Mitglieder des Hauses Österreich als gleichberechtigt.
Nach dem Tode Maximilians I. schien es kurze Zeit, als
würde das Vorrecht des Ältesten nach dem Maius über die
Gleichberechtigung Ferdinands siegen. Durch den Brüsseler
Vertrag vom 7. Februar 1522 vereinbarte aber Karl V.
mit Ferdinand eine « Erbteilung», die durch zwei, vermut-1
Hiezu neuerdings die inhaltsreichen Ausführungen von Ludwig
S p i e g e 1 in «Gesetz und Recht, Vorträge und Aufsätze zur Rechtsquellentheorie
». [Prager staatswissenschaftliche Untersuchungen,
herausgegeben von H. Rauchberg, P. Sander, L. Spiegel,
A. Spiethoff, R. Zuckerkandl. Heft 1.] München und Leipzig, 1913.
2 Gustav Turba, Die Grundlagen der Pragmatischen Sanktion.
[Wiener staatswissenschaftliche Studien, herausgegeben von
Edmund Bernatzik und Eugen von Philippovich. Bd. X,
Heft 2 und Bd. XI, Heft 1.] Teil I : Ungarn. Teil II : Die Hausgesetze.
Leipzig und Wien, 1911/12.
D erselbe, Die Pragmatische Sanktion. Authentische Texte
samt Erläuterungen und Übersetzungen. Im Aufträge und mit
einem Geleitwort des k. k. Ministerpräsidenten Carl Grafen
Stürgkh. Wien 1913.
3 Turba, Geschichte des Thronfolgerechtes in allen habsburgischen
Ländern bis zur Pragmatischen Sanktion Kaiser Karls VI.,
H56 bis 1732, Wien und Leipzig, 1903, S. 113.