Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

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fertigung gesucht wird. Zwar ist bei Tezner 1 , der sogar 
nach dem Zeugnisse Apponyis den,ständestaatlichen Dua 
lismus «unübertrefflich» charakterisiert hat, deutlich die 
überaus wertvolle Erkenntnis zu lesen, daß das Recht sich 
nicht bloß durch bewußte, seiner doktrinären, rechtswissen 
schaftlichen Formulierung dienende gesetzgeberische Akte 
entwickelt, sondern auch durch organisatorische Einrich 
tungen und durch Vorgänge, welche seine Geltung vermitteln 
und erkennen lassen [Offenbarung des Rechts durch Rechts 
institute oder durch rechtsbildende Tatsachen 2 ], und nicht 
wenige Juristen von Werböczy bis auf Kmety und 
Balogh erkennen das sogenannte Gewohnheitsrecht selbst 
contra legem ausdrücklich auch in Bezug auf die Herr 
scherrechte an, trotzdem waren die Befugnisse, die der 
König von Ungarn ausübte, nur tatsächliche Übung, wenn 
und soweit keine besondere Investitur von seiten des 
«Volkes» vorlag ! Verhältnismäßig noch besonnen drückt 
sich in diesem Kapitel Beksics 3 aus. Es sei ja wahr, daß 
die ungarischen Könige auch Rechte ausgeübt hätten, 
bezüglich derer es sich nicht an der Hand eines klaren 
ungarischen Gesetzes erweisen lasse, daß sie dem König 
vom Volk übertragen worden waren, aber das seien eben 
nicht legitime Herrscherrechte gewesen : « Igaz, hogy kirä- 
lyaink gyakoroltak oly jogokat is, melyek ätruhäzott jelieget 
vilägos törvennyel nem lehet kimutatni, de ezek nem voltak 
legitim felsegjogok. » Treffend ist demgegenüber die staats 
rechtliche Konstruktion des Zentralisationsprozesses, die 
Tezner 4 gibt. 
1 Apponyis Beweise gegen die Realität der österreichischen 
Gesamtstaatsidee, in der « Österreichischen Rundschau », Bd. XXIX 
[1911], S. 264. 
2 Wie wichtig die quellenmäßige Behandlung der Verwaltungs 
praxis für die angezogenen Probleme ist, erhellt neuerdings aus der 
interessanten Abhandlung von Theodor Mayer «Das Verhältnis 
der Hofkammer zur ungarischen Kammer bis zur Regierung Maria 
Theresias», in den «Mitteilungen des Instituts für österreichische 
Geschichtsforschung», Ergänzungsband. IX [1913], S. 178 ff. 
3 S. 4. 
4 Apponyis Beweise, S. 266.
	        
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