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fertigung gesucht wird. Zwar ist bei Tezner 1 , der sogar
nach dem Zeugnisse Apponyis den,ständestaatlichen Dua
lismus «unübertrefflich» charakterisiert hat, deutlich die
überaus wertvolle Erkenntnis zu lesen, daß das Recht sich
nicht bloß durch bewußte, seiner doktrinären, rechtswissen
schaftlichen Formulierung dienende gesetzgeberische Akte
entwickelt, sondern auch durch organisatorische Einrich
tungen und durch Vorgänge, welche seine Geltung vermitteln
und erkennen lassen [Offenbarung des Rechts durch Rechts
institute oder durch rechtsbildende Tatsachen 2 ], und nicht
wenige Juristen von Werböczy bis auf Kmety und
Balogh erkennen das sogenannte Gewohnheitsrecht selbst
contra legem ausdrücklich auch in Bezug auf die Herr
scherrechte an, trotzdem waren die Befugnisse, die der
König von Ungarn ausübte, nur tatsächliche Übung, wenn
und soweit keine besondere Investitur von seiten des
«Volkes» vorlag ! Verhältnismäßig noch besonnen drückt
sich in diesem Kapitel Beksics 3 aus. Es sei ja wahr, daß
die ungarischen Könige auch Rechte ausgeübt hätten,
bezüglich derer es sich nicht an der Hand eines klaren
ungarischen Gesetzes erweisen lasse, daß sie dem König
vom Volk übertragen worden waren, aber das seien eben
nicht legitime Herrscherrechte gewesen : « Igaz, hogy kirä-
lyaink gyakoroltak oly jogokat is, melyek ätruhäzott jelieget
vilägos törvennyel nem lehet kimutatni, de ezek nem voltak
legitim felsegjogok. » Treffend ist demgegenüber die staats
rechtliche Konstruktion des Zentralisationsprozesses, die
Tezner 4 gibt.
1 Apponyis Beweise gegen die Realität der österreichischen
Gesamtstaatsidee, in der « Österreichischen Rundschau », Bd. XXIX
[1911], S. 264.
2 Wie wichtig die quellenmäßige Behandlung der Verwaltungs
praxis für die angezogenen Probleme ist, erhellt neuerdings aus der
interessanten Abhandlung von Theodor Mayer «Das Verhältnis
der Hofkammer zur ungarischen Kammer bis zur Regierung Maria
Theresias», in den «Mitteilungen des Instituts für österreichische
Geschichtsforschung», Ergänzungsband. IX [1913], S. 178 ff.
3 S. 4.
4 Apponyis Beweise, S. 266.