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gramm des Kaisers empfindlich gestört hat. Das ist für die
Beurteilung der gesamtstaatlichen Entwicklung von Wichtig
keit, weil Beksics und andere aus der kroatischen Formel
schließen, az együttbirtokläs [wofür als Übersetzung vor
geschlagen wird: das Zusammenbesitzen; wohl zu unter
scheiden vom einheitlichen Besitz x ] sei zunächst gar nicht
beabsichtigt worden 2 . Turba vermutet, der Wunsch nach
Regelung der Thronfolge sei damals nicht bloß vom kroati
schen, sondern auch von anderen Landtagen geäußert
worden. Jedenfalls hebt nach dem kroatischen Beschluß,
wie Brockhausen sagt, förmlich ein Wettrennen um die
Einheit in dynastischer, militärischer und kommerzieller
Hinsicht an. Eine Loyalitätsparade. Schwierigkeiten be
reitete der Wunsch der Ungarn, sofort auch den Gemahl
der Thronerbin zu erfahren. Darauf wollte und konnte der
Kaiser aus verschiedenen Gründen nicht eingehen. Auch
mit den übrigen Vorschlägen, die nicht ganz zutreffend als
Bedingungen bezeichnet werden, war er nicht insgesamt
zufrieden. Rangstreitigkeiten unter den Erzherzoginnen
machten eine Klärung der Frage wünschenswert, wer denn
dem Throne näher stehe. Aber um seine Mutter zu schonen,
ist der Kaiser noch im Januar 1712 dagegen, den Familien
vertrag von 1703 zu publizieren. Als Ersatz für die Publi
kation bestimmt er selbstherrlich und nicht ganz im
Ende April 1712 : « daß, nachdem die Stände dero Königreich Croaten
in puncto successionis foemineae in defectum masculorum sich
also trew und devot gegen dero durchlauchtigstes Ertzhaus frey
willig und ohne mindesten dero antrib oder Veranlassung durch
öffentliche erklährung herbeygelassen und ihnen Selbsten in futuros
possibilcs Casus vorgesehen, E. K. M. denenselben hierunter nicht aus
handen gehen, noch sie in disem ihrem eyffer aufhallten konnten, ... »
In diesem Sinne ist auch Horn, Le compromis de 1868 entre la
Hongrie et la Croatie et celui de 1867 entre l’Autriche et la Hongrie,
Ltude historique et critique, Paris 1907, zu korrigieren.
1 Zolger, Ausgleich, S. 68.
2 Beksics, A Dualismus, S. 23 . « Kitünik ebböl, hogy kezdet-
ben meg az együtt birtokläs sem volt a tulajdonkep valo czel. »
[Daraus geht hervor, daß anfangs noch nicht einmal das «együtt
birtokläs » das eigentliche Ziel war.]