Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Nach Art. 166 ist Bronzierpulver jeder Art un 
abhängig von der Gattung des Metalls, aus dem es hergestellt 
worden, mit Ausnahme von Gold, Silber und Platina, zu 
verzollen. Flittergoldabfälle dagegen — siehe vorstehend 
unter Art. 165 (C. 95, Nr. 24 151). 
167. Maschinen und Apparate, vollständig oder un 
vollständig, zusammengesetzt oder auseinander 
genommen J ): 
1 ) Eine vollständige Maschine oder ein voll 
ständiger Apparat heisst ein Werk, das, in Gang gebracht, 
imstande ist, die ihm zukommende Arbeit zu leisten. Ma 
schinen und Apparate, die dieser Anforderung nicht ent 
sprechen, sind als unvollständig anzusehen. 
Als nach den entsprechenden Punkten des Art. 167 zu 
verzollende Teile von Maschinen und Apparaten sind solche 
bearbeitete metallene Gegenstände anzusehen, welche, unter den 
Begriff dieses Artikels fallend, entweder ihrem Aussehen nach 
vollkommen gleichartige Gegenstände darstellen, oder wenn 
auch ungleichartige, so doch solche, die ohne Vermittelung 
bei der Sendung nicht befindlicher Zwischenteile nicht ein 
bestimmtes Ganzes (eine nicht vollständige Maschine oder 
Apparat) bilden können. 
Als Reserveteile (Ersatzteile) von Maschinen 
und Apparaten, die mit letzteren zugleich eingeführt werden, 
sind solche Teile anzusehen, die, ohne unmittelbar zum Be 
stände der Maschine oder des Apparates zu gehören, nur zum 
Ersatz der vorhandenen gleichartigen Organe dienen. Diese 
Teile sind nach den entsprechenden Punkten des Art. 167 
zu verzollen. 
Aus Geweben, Gummi, Leder, Holz, Glas und anderem 
Material angefertigte Bestandteile von Maschinen und 
Apparaten, die mit diesen zusammen eingeführt werden 
und einen notwendigen und wesentlichen Teil eines Organs 
bilden, ohne welches die Maschine oder der Apparat seine 
Bestimmung nicht erfüllen kann, werden mit ihnen als not 
wendiger Bestandteil durchgelassen. 
Mit den Maschinen oder von ihnen gesondert eingeführte 
Reserveteile werden, wenn sie nicht aus Kupfer, Gusseisen, 
Eisen oder Stahl angefertigt sind, nach dem Material be 
handelt, aus dem sie bestehen. Als Teile von Maschinen und 
Apparaten werden nicht angesehen: Krane, Riemen, aus 
verschiedenem Material verfertigte Röhren, wenn sie nicht 
unmittelbar zum Bestände der Maschinen gehören, um 
einzelne Teile miteinander zu verbinden, Zählapparate, Oel- 
kannen, Manometer, Pfeifen und metallene Maschinenteile 
jeder Art, wenn sie in roher Gestalt gegossen^ geschmiedet, 
gestanzt, d. h. nicht bearbeitet sind (C. 91, Nr. 11 318). 
Das C. 91, Nr. 11 318 erläutert unter anderem, dass 
Bestandteile von Maschinen und Apparaten, 
die aus Geweben, Gummi, Leder, Holz, Glas und anderen 
Materialien hergestellt sind, und den notwendigen und wesent 
lichen Teil der Maschine oder des Apparates, ohne den letztere 
nicht funktionieren können, ausmachen und ferner zusammen 
mit den betreffenden Maschinen und Apparaten eingeführt
	        
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