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Nach Art. 166 ist Bronzierpulver jeder Art un
abhängig von der Gattung des Metalls, aus dem es hergestellt
worden, mit Ausnahme von Gold, Silber und Platina, zu
verzollen. Flittergoldabfälle dagegen — siehe vorstehend
unter Art. 165 (C. 95, Nr. 24 151).
167. Maschinen und Apparate, vollständig oder un
vollständig, zusammengesetzt oder auseinander
genommen J ):
1 ) Eine vollständige Maschine oder ein voll
ständiger Apparat heisst ein Werk, das, in Gang gebracht,
imstande ist, die ihm zukommende Arbeit zu leisten. Ma
schinen und Apparate, die dieser Anforderung nicht ent
sprechen, sind als unvollständig anzusehen.
Als nach den entsprechenden Punkten des Art. 167 zu
verzollende Teile von Maschinen und Apparaten sind solche
bearbeitete metallene Gegenstände anzusehen, welche, unter den
Begriff dieses Artikels fallend, entweder ihrem Aussehen nach
vollkommen gleichartige Gegenstände darstellen, oder wenn
auch ungleichartige, so doch solche, die ohne Vermittelung
bei der Sendung nicht befindlicher Zwischenteile nicht ein
bestimmtes Ganzes (eine nicht vollständige Maschine oder
Apparat) bilden können.
Als Reserveteile (Ersatzteile) von Maschinen
und Apparaten, die mit letzteren zugleich eingeführt werden,
sind solche Teile anzusehen, die, ohne unmittelbar zum Be
stände der Maschine oder des Apparates zu gehören, nur zum
Ersatz der vorhandenen gleichartigen Organe dienen. Diese
Teile sind nach den entsprechenden Punkten des Art. 167
zu verzollen.
Aus Geweben, Gummi, Leder, Holz, Glas und anderem
Material angefertigte Bestandteile von Maschinen und
Apparaten, die mit diesen zusammen eingeführt werden
und einen notwendigen und wesentlichen Teil eines Organs
bilden, ohne welches die Maschine oder der Apparat seine
Bestimmung nicht erfüllen kann, werden mit ihnen als not
wendiger Bestandteil durchgelassen.
Mit den Maschinen oder von ihnen gesondert eingeführte
Reserveteile werden, wenn sie nicht aus Kupfer, Gusseisen,
Eisen oder Stahl angefertigt sind, nach dem Material be
handelt, aus dem sie bestehen. Als Teile von Maschinen und
Apparaten werden nicht angesehen: Krane, Riemen, aus
verschiedenem Material verfertigte Röhren, wenn sie nicht
unmittelbar zum Bestände der Maschinen gehören, um
einzelne Teile miteinander zu verbinden, Zählapparate, Oel-
kannen, Manometer, Pfeifen und metallene Maschinenteile
jeder Art, wenn sie in roher Gestalt gegossen^ geschmiedet,
gestanzt, d. h. nicht bearbeitet sind (C. 91, Nr. 11 318).
Das C. 91, Nr. 11 318 erläutert unter anderem, dass
Bestandteile von Maschinen und Apparaten,
die aus Geweben, Gummi, Leder, Holz, Glas und anderen
Materialien hergestellt sind, und den notwendigen und wesent
lichen Teil der Maschine oder des Apparates, ohne den letztere
nicht funktionieren können, ausmachen und ferner zusammen
mit den betreffenden Maschinen und Apparaten eingeführt