Internationale Kanäle.
Ill
Ozean und Atlantischen Ozean war bereits im Jahre 1850 zwischen
Enaland und den Vereinigten Staaten von Amerika der nach den
Unterhändlern sogenannte Clayton-Bulwer-Vertrag abgeschlossen
worden, der sür den zu schassenden Kanal Sicherheit und Neutralität
also Befriedung, vorsah. Die Mitüberwachung «Lnglands wurde m
bet Union, als das Kanalprosekt greifbare Gestalt annahm, drückend
empfunden; man versuchte in einem neuen Vertrag, dem sogenannten
I. Hah-Pauncefote-Vertrag von 1900, die Alleinaufsicht der Ver
einigten Staaten einzusetzen, gleichzeitig aber die Regeln über die Frei
heiten des Suez-Kanals auf den Panama-Kanal zu übertragen. Es
sollten die übrigen Mächte aufgefordert werden, dem Vertrage bei
zutreten. Der Vertrag ist von dem amerikanischen Senat als noch nicht
weitgehend genug verworfen worden und ein neuer Vertrag vom
18 November 1901 hat dann die Beitrittsklausel fallen lassen, so daß
nur die beiden Vertragsteile aus ihnen Rechte herleiten können.
Unter dem 16. November 1903 hat dann in dem sogenannten Hay-
Varilla-Vertrag die Union sich von dem neu gegründeten Staat
Panama die Souveränität über eine 10 Meilen breite Zone, innerhalb
der der Kanal verlausen sollte, übertragen lassen. Auch hier ist die Be
friedung ausdrücklich ausgesprochen. , „ .
III Der Nordostsee-Kanal untersteht als rem nationaler Kanal
allein der deutschen Staatsgewalt. Einschränkungen ergeben sich aus
den vertraglichen Verpflichtungen des Versailler Friedens Artikel
380—386, durch die Deutschland gezwungen wird, den Kanal und
seine- Zugänge allen mit ihm in Frieden lebenden Nationen frei und
offen zu halten und Abgaben nur zum Ausgleich der Unkosten zu er
heben. Zweifelsfragen entscheidet der Völkerbundsgerichtshof.
§ 24. Handel und Industrie.
I. Es ist schon oben ausgeführt worden (vgl. S. 70), daß eine völker
rechtliche Pflicht, mit fremden Staaten Handel zu treiben, das vielfach
fälschlich behauptete Commercium, nicht anerkannt werden kann. Es
ist infolgedessen theoretisch ein Staat nicht gehindert, fremden Handel
überhaupt auszuschließen oder ihn drückenden Zöllen M unterwerfen,
vorausgesetzt, daß er Vergeltungsmaßnahmen (ebensolche Abgaben:
Zollkrieg!) nicht scheut. Regelmäßig pflegen jedoch Handelsverträge
abgeschlossen zu werden, die vielfach eine Mindest- und Höchstgrenze
für zu zahlende Zölle enthalten. Zuweilen findet sich m ihnen auch die