Full text : Denkschrift betreffend die Neuregelung der handelspolitischen Beziehungen Deutschlands zu den Vereinigten Staaten von Amerika

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6.  Zu  Unterhandlungen  mit  der  Union
bleibt  als  Basis  eines  handelspolitischen
Abkommens  vorläufig  allerdings  nur  übrig
Sect.  III  des  Dingleytarifgesetzes,  welche
den  Präsidenten  ermächtigt,  Zollzugeständnisse ­
  auf  Weinstein,  Wein,  Branntwein  und
Kunstgegenstände  zu  machen.
In  der  Ausmessung  der  den  Amerikanern
dafür  zu  machenden  deutschen  Zugeständnisse ­
  kann  man  sich  das  Abkommen  zwischen ­
  der  Union  und  Frankreich  vom
28.  Mai  1898  zum  Muster  nehmen,  wobei
noch  zu  bedenken  ist,  daß  Deutschland  in
der  Gewährung  von  Zollvorteilen  an  die
Union  nicht  soweit  zu  gehen  braucht  als
Frankreich,  da  dieses  nach  der  Natur  seiner
Ausfuhren  nach  der  Union  aus  einer  Minderung ­
  der  amerikanischen  Zölle  auf  Wein,
Weinstein  und  Branntwein  größere  Vorteile
zieht  als  Deutschland.
7.  EinesZollkriegs  mit  derUnion  haben
wir  uns  sicherlich  nicht  zu  versehen,  wenn
wir  ihr  nur  einen  Teil  unseres  Konventional-.
tarifes,  statt,  wie  bisher,  den  ganzen  geben.
Die  Union  hat  die  Schweiz,  deren  Export
nach  den  Vereinigten  Staaten  diffizilster
Natur  ist,  nicht  gemaßregelt,  als  diese  die
ganze  amerikanische  Einfuhr  dem  Generaltarif ­
  unterwarf.  Die  Union  wird  ferner  differenziert ­
  in  Frankreich,  Portugal,  Spanien,
Italien,  Rußland  und  Kanada,  ohne  zu
Gegenmaßregeln  gegriffen  zu  haben.
8.  Wenn  ein  größerer  Tarifvertrag  mit
derUnion  zustande  käme,  wäre  das  Hauptgewicht ­
  der  von  deutscher  Seite  anzustrebenden ­
  Konzessionen  auf  Zollminderungen ­
  für  hochwertige  Fabrikate  zu
legen,  da  bei  den  billigeren  eine  Minderung
um  20  pCt.  der  Ausfuhr  zumeist  keinen
Nutzen  brächte,  die  amerikanischen  Zölle
hier  auch  dann  noch  prohibitiv  blieben.
9.  Wenn  irgendwie  tunlich,  ist  eine  getrennte ­
  Behandlung  der  Zölle  und  der
sonstigen  Materien  eines  Handelsvertrags
anzustreben.  Dabei  käme  allenfalls  (nach
Beseitigung  der  auf  die  Zölle  bezüglichen
Vereinbarungen)  der  alte  Vertrag  von  1828
als  geeignete  Basis  für  die  Regelung  der
allgemeinen  und  der  Schiffahrtsverhältnisse ­
  in  Betracht.
            
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