Object: Grundteilungsgesetz

Nr 035 C 
Soweit tunlich, sind Domänen oder forst- 
fiskalische Grundstücke zu diesem KZwecke bereit- 
IV hn k von Landgemeinden oder Kirchen- 
gemeinden können Beihilfen für die Durch- 
führung der Bestrebungen der ländlichen 
Wohlfahrtspflege und Heimatspflege in Höhe 
von einem Zehntel bis zur Hälfte der Gesamt- 
aufwendungen der Antragsteller oder des 
Kreises gewährt werden. 
Antrag 80 [zurückgezozen]: 
folgende Resolution anzunehmen: 
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, 
dem Landtage statistisches Material vorzulegen, 
in welchem Umfange das Aufsaugen bäuerlicher 
Stellen erfolgt ist: 
a) durch ländliche Großgrundbesitzer, 
b) durch andere ländliche Grundbesitzer, 
€) durch Städte undandere öffentliche Anstalten, 
d) durch industrielle Unternehmungen, 
und zwar 
1. für die Jahre 1894-1904 (Ära Caprivi), 
2. s s > 1905-1913. 
Antrag 81 [als § 24a angenommen] : 
einzufügen : 
§ 27 a 
(1) Zur Gewährung von Beihilfen an Unter- 
nehmer von Ansiedlungen, welche von dem 
Minister für gemeinnützig anerkannt sind, wird 
der Staatsregierung ein Fonds von 50 Millionen 
Mark zur Verfügung gestellt. 
Dieser Fonds ist zu verwenden: 
1. zur Deckung der Kosten, welche durch 
die Regelung der öffentlich-rechtlichen 
Verhältnisse in den Siedlungsgebieten 
verursacht werden mit der Mazzgabe, 
daß für jede ordnungsmäßig eingerichtete 
Stelle in der Regel eine Beihilfe von 
1000 # zur Verfügung zu stellen ist, 
2 fir Hanhestultttsiwtte in den Siedlungs- 
. he Brsyien für Ansiedlung von Land- 
arbeitern und zu Beihilfen für Be- 
schafung von Mietwohnungen und 
Pachtland für Landarbeiter. 
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die 
erforderlichen Mittel im Anleihewege zu be- 
schaffen. 
Antrag 82 [zu § 24a angenommen]: 
zu Antrag 81 (§ 27 b) folgende Resolution anzunehmen: 
Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, 
in den Etat des Jahres 1915 zur Durchführung 
der Vestrebungen der ländlichen Wohlfahrtspflege 
und Heimatspflege besondere Mittel einzustellen 
und dem Landtage eine Nachweisung darüber 
vorzulegen, in welcher Weise eine Verwendung 
dieser Mittel erfolgen soll. 
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