werden, wenn das Vormundschaftsgericht die Anordnung der
Fürsorge-Erziehung abgelehnt hat und die dagegen eingelegte Beschwerde
erfolglos geblieben ist. 3. Bei Minderjährigen über
18 Jahren ist, wenn die an die Eltern oder Vormünder gerichtete
Aufforderung erfolglos bleibt, die Verhängung der sittenpolizeilichen
Kontrolle zwar zulässig, es ist aber unverzüglich dem Vormundschaftsgericht
unter Mitteilung der an die Eltern oder Vormünder gerichteten
fruchtlosen Aufforderung und der sonstigen bei der Polizeibehörde
vorhandenen Vorgänge von der Sachlage Kenntnis zu geben,
um dessen Einschreiten unter den Voraussetzungen der §§ 1606 oder
1838 des Bürgerlichen Gesetzbuches herbeiführen."
Es sollte die polizeiliche Reglementierung überhaupt, namentlich
aber die der minderjährigen Prostituierten beseitigt werden. Ferner
müßte das Fürsorge-Erziehungsgesetz in dem Punkt eine Abänderung
erfahren, daß die Fürsorge-Erziehung über alle minderjährigen
Prostituierten bis zum 21. Jahre verhängt werden kann, wenn die
neu gestaltete, öffentlich-rechtliche, sozialpädagogische Vormundschaftsbehürde
diese Verhängung im erzieherischen Interesse dieser Prostituierten
für notwendig erklärt.
Was soll aber ans den großjährigen Prostituierten werden?
Wirft ihnen die organisierte Gesellschaft, der Staat oder die Gemeinde,
gar keine Rettungsleine zu?
Der erwachsenen Prostituierten erbarmten sich bisher nur die
religiösen Gesellschaften. Werfen wir nur nochmals einen Blick auf
die Rettungsarbeit der evangelischen Asyle, Frauenheime, Magdalenenstifte
und Zufluchtsstätten, die im wesentlichen von der
„Inneren Mission" begründet wurden. Leider können wir aus der
Zusammenstellung der Pfleglinge der Anstalten nicht die großjährigen
Prostituierten von den minderjährigen trennen. Wir
bringen trotzdem diese Zusammenstellung, um an der Hand der
großen Ziffern der Pfleglinge der Anstalten die Notwendigkeit eines
Eingreifens von Staat und Gemeinde im Interesse der Prostituierten
zu erweisen.
Vor uns liegt ein Verzeichnis der evangelischen Asyle, Fraucnheime
und Zufluchtsstätten Deutschlands. 1 Es waren am 1. Januar
1904 an die deutsche evangelische „Asyl-Konferenz" 54 Anstalten mit
zusammen 2255 Pfleglingen angeschlossen, von denen 1222 Fürsorgezöglinge
waren. In den Hauptanstalten waren vom Tage ihrer Eröffnung
an aufgenommen:
Betharba, Berlin - Neu - Weißensee 6041
Zufluchtsstätte für gefährdete und verirrte Mädchen
Berlin - Friedenau 2179
Evangel. Diakonissenhaus und Magdalenenstift zu Teltow 4090
Zufluchtsstätte Frauenheim-Eppendorf ....... 1081
Magdalenen-Ashl Brandenburg 862
Transport . . 14253