Full text : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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Kindern,  eigenen  oder  fremden,  vom  schulpflichtigen  Alter  an  Die
Elbinger  Polizeivorschrift  vom  6.  Juli  1888  schreibt  vor:  „Als  Aufwärterinnen ­
  dürfen  sie  nur  solche  weibliche  usw.  Personen  beschäftigen, ­
  welche  mindestens  45  Jahre  alt  sind,  und  haben  sie  von
der  Annahme  jeder  Aufwärterin  dem  zweiten  Polizeiinspektor
mindestens  24  Stunden  vor  dem  Beginn  ihrer  Beschäftigung  Anzeige
zu  machen.  Kinder  und  solche  erwachsene  weibliche  Personen,  welche
noch  nicht  45  Jahre  alt  sind,  dürfen  sie  weder  in  ihrer  Wohnung
noch  in  den  zu  derselben  gehörigen  sonstigen  Räumen  dulden."  In
Harburg  ist  den  Prostituierten  das  Halten  weiblicher  Dienstboten
überhaupt  untersagt.
Einige  sittenpolizeiliche  Bestimmungen  suchen  den  Geschlechts-,
verkehr  der  Prostituierten  in  ihren  Wohnungen  möglichst  gefahrlos
zu  gestalten.  Eine  Graudenzer  Polizeiordnung  befiehlt  den  Prostituierten ­
  zur  Sanierung  des  Geschlechtsverkehrs  direkt  die  Anschaffung
eines  Irrigators  an.
Zahlreiche  sittenpolizeiliche  Bestimmungen  führen  in  unseren
modernen  Riesenstädten  überhaupt  nur  eine  papierne  Existenz;  denn
ihre  genaue  Durchführung  würde  dort  einen  polizeiliche  llcberwachungsapparat
  von  geradezu  ungeheuerlichen  Dimensionen  voraussehen. ­
  Und  dann  hätten  alle  ,  die  so  scharf  gefaßten  Bestimmungen
nur  ein  sehr  knapp  zugemessenes  Wirkungsfeld,  sie  dürften  sich  ja  nur
über  die  unter  der  sittenpolizeilichen  Kontrolle  befindlichen  Frauenspersonen ­
  erstrecken.  Bon  50  000  Prostituierten  Berlins  würde  nicht
einmal  ein  Zehntel  der  Prostituierten  von  den  sittenpolizeilichen
Vorschriften  berührt  werden!
Alle  Liebesmühe,  die  sich  die  großstädtische  Polizei  unt  der  Entfernung ­
  der  Prostitution  aus  der  Oeffentlichkeit  gibt,  ist  meist  umsonst. ­
  Ihr  gelingt  es  nicht,  die  sexuellen  Ausschreitungen  der  Prostituierten ­
  außerhalb  der  bürgerlichen  Häuslichkeiten  zu  verlegen,
und  sie  treibt  die  Provokationen  der  Dirnen  zu  einem  ungebundenen
außerehelichen  Geschlechtsverkehr  nicht  dadurch  von  der  Straße
unserer  Großstädte  fort,  daß  sie  diesen  das  Betreten  der  Straßen,
Plätze,  Theater,  Restaurants  usw.  verbietet.  Ueberall  drängt  sich
die  Prostitution  allen  wohnungspolizeilichen  Anordnungen  der
Polizei  zum  Trotz  lärmend  und  die  soziale  Sitte  korrumpierend  in
die  Oeffentlichkeit.
I  V.  Die  kritische  Wertung  der  ärztlichen  Zwangsuntersuchungen
  der  Prostituierten.
Die  Polizei,  die  bereits  bei  der  sittenpolizeilichen  Regelung
der  Prostitutionsfrage  auf  Klippen  lief,  zerschellte  fast  vollständig
bei  der  Lösung  des  sanitären  Problems  der  Prostitution:  bei  dem
Versuche,  die  Geschlechtskrankheiten  durch  gesundheitspolizeiliche  Vorschriften ­
  einzuschränken.
Der  Gedanke:  die  gesamte  Prostituiertenwelt  zu  erfassen  und
ihren  Gesundheitszustand  systematisch  im  Interesse  der  Volks-'
            
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