Full text : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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Kontrolliste)  erst  dann  verfügt  werden,  wenn  durch  unzweifelhafte
Tatsachen  die  gewerbsmäßige  Prostitution  festgestellt  ist."
Wir  stießen  auf  eine  ganze  Reihe  von  Polizeiverordnungen,
die'  schon  bloß  prostitutionsverdächtige  Frauen  der  sittenpolizeilichen
Kontrolle  überlieferten.
Nach  den  polizeilichen  Vorschriften  Würzburgs  vom  1.  Oktober
1801  können  Weibspersonen,  „welche  wegen  sonstiger  erwiesener
Tatsachen  —  wie  Mangel  eines  redlichen  Erwerbes,  nächtliches  Umherstreunen ­
  —  der  gewerbsmäßigen  Unzucht  dringend  verdächtig
sind,"  der  stttenpolizeilichen  Kontrolle  unterstellt  werden.  Die  erwiesene ­
  Tatsache,  daß  sich  ein  Mädchen  in  der  Nacht  umhergetrieben
hat,  kann  ihm  schon  den  Verlust  ihrer  Fraucnehre  eintragen.  Und
wie  schwer  kann  der  Mangel  eines  redlichen  Erwerbes  die  arbeitslose ­
  Arbeiterin  treffen?
Nach  dem  Regulativ  über  das  Prostitutionswesen  Zwickaus
genügt  zur  Stellung  eines  Mädchens  unter  die  sittenpolizeiliche  Aufsicht ­
  der  Verdacht  gewerbsmäßiger  Unzucht.
Der  8  1  der  polizeilichen  Vorschriften  Plauens  über  die  Regelung ­
  der  dortigen  Prostitutionsverhältnisse  sagt  direkt:  „Unter
sittenpolizeilichc  Aufsicht  werden  die  der  gewerbsmäßigen  Unzucht
verdächtigten  Weibspersonen  unterstellt.  .  .  ."  „Dies'  sind  diejenigen: ­
  a)  welche  der  gewerbsmäßigen  Unzucht  überführt  sind  .  .  .
c)  welche,  von  einem  anderen  Orte  kommend,  an  diesem  unmittelbar
vor  ihrem  Wegzüge  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  unter  polizeilicher ­
  Aufsicht  gestanden  haben,  d)  welche  mit  einer  polizeilich  beaufsichtigten ­
  Weibsperson  trotz  vorheriger  Verwarnung  zusammenwohnen ­
  oder  wiederholt,  besonders  zur  Abend-  und  Nachtzeit,  mit
einer  solchen  in  derselben  Wohnung  oder  auf  Straßen,  öffentlichen
Orten  oder  Spaziergängen  betroffen  worden  sind,  e)  welche  im  Rufe
stehen,  gewerbliche  Unzucht  zu  treiben  und  über  ihren  Unterhalt
nicht  genügend  Auskunft  geben  können."  Ein  Mädchen  also,  das
nur  trotz  polizeilicher  Verwarnung  in  den  Abendstunden  mit  einer
Prostituierten  verkehrt,  ist  nicht  sicher  vor  dem  festen  Griff  des
Sittenschutzmauns.  Die  Plauener  Polizeivorschriften  proklamieren
fast  den  Grundsatz  des  Hurenberufszwanges  für  die  Mädchen,  die
gerade  vor  ihrer  Uebersiedelung  nach  Plauen  unter  sittenpolizeilicher ­
  Aufsicht  standen.  Hat  die  geschwätzige  Frau  Fama  verbreitet,
mit  diesem  oder  jenem  Mädchen  wäre  es  nicht  wohl  ganz  in  Ordnung, ­
  so  kann  diese  Unglückliche  dem  Sittenschutzmann  verfallen,
wenn  sie  keine  „genügende",  das  heißt  der  Polizei  genügende  Auskunft ­
  über  ihre  Erwerbsverhältnisse  gibt.  Die  Mädchen  müssen
nicht  erst  der  gewerbsmäßigen  Unzucht  überführt  werden,  wenn  sie
von  der  Polizei  zu  Dirnen  gestempelt  werden.
'  Im  Herzogtum  Anhalt  können  nach  Dr.  Blaschko  auf  Grund
der  Polizeiverordnung  vom  5.  August  1895  auch  diejenigen  Frauenspersonen, ­
  welche  sich  nachweislich  mehr  als  einem  Manne  hingeben
            
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