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Kontrolliste) erst dann verfügt werden, wenn durch unzweifelhafte
Tatsachen die gewerbsmäßige Prostitution festgestellt ist."
Wir stießen auf eine ganze Reihe von Polizeiverordnungen,
die' schon bloß prostitutionsverdächtige Frauen der sittenpolizeilichen
Kontrolle überlieferten.
Nach den polizeilichen Vorschriften Würzburgs vom 1. Oktober
1801 können Weibspersonen, „welche wegen sonstiger erwiesener
Tatsachen — wie Mangel eines redlichen Erwerbes, nächtliches Umherstreunen
— der gewerbsmäßigen Unzucht dringend verdächtig
sind," der stttenpolizeilichen Kontrolle unterstellt werden. Die erwiesene
Tatsache, daß sich ein Mädchen in der Nacht umhergetrieben
hat, kann ihm schon den Verlust ihrer Fraucnehre eintragen. Und
wie schwer kann der Mangel eines redlichen Erwerbes die arbeitslose
Arbeiterin treffen?
Nach dem Regulativ über das Prostitutionswesen Zwickaus
genügt zur Stellung eines Mädchens unter die sittenpolizeiliche Aufsicht
der Verdacht gewerbsmäßiger Unzucht.
Der 8 1 der polizeilichen Vorschriften Plauens über die Regelung
der dortigen Prostitutionsverhältnisse sagt direkt: „Unter
sittenpolizeilichc Aufsicht werden die der gewerbsmäßigen Unzucht
verdächtigten Weibspersonen unterstellt. . . ." „Dies' sind diejenigen:
a) welche der gewerbsmäßigen Unzucht überführt sind . . .
c) welche, von einem anderen Orte kommend, an diesem unmittelbar
vor ihrem Wegzüge wegen gewerbsmäßiger Unzucht unter polizeilicher
Aufsicht gestanden haben, d) welche mit einer polizeilich beaufsichtigten
Weibsperson trotz vorheriger Verwarnung zusammenwohnen
oder wiederholt, besonders zur Abend- und Nachtzeit, mit
einer solchen in derselben Wohnung oder auf Straßen, öffentlichen
Orten oder Spaziergängen betroffen worden sind, e) welche im Rufe
stehen, gewerbliche Unzucht zu treiben und über ihren Unterhalt
nicht genügend Auskunft geben können." Ein Mädchen also, das
nur trotz polizeilicher Verwarnung in den Abendstunden mit einer
Prostituierten verkehrt, ist nicht sicher vor dem festen Griff des
Sittenschutzmauns. Die Plauener Polizeivorschriften proklamieren
fast den Grundsatz des Hurenberufszwanges für die Mädchen, die
gerade vor ihrer Uebersiedelung nach Plauen unter sittenpolizeilicher
Aufsicht standen. Hat die geschwätzige Frau Fama verbreitet,
mit diesem oder jenem Mädchen wäre es nicht wohl ganz in Ordnung,
so kann diese Unglückliche dem Sittenschutzmann verfallen,
wenn sie keine „genügende", das heißt der Polizei genügende Auskunft
über ihre Erwerbsverhältnisse gibt. Die Mädchen müssen
nicht erst der gewerbsmäßigen Unzucht überführt werden, wenn sie
von der Polizei zu Dirnen gestempelt werden.
' Im Herzogtum Anhalt können nach Dr. Blaschko auf Grund
der Polizeiverordnung vom 5. August 1895 auch diejenigen Frauenspersonen,
welche sich nachweislich mehr als einem Manne hingeben