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Vermieterin war der Staatsanwaltschaft schon seit Jahren ver
dächtig. Sie befaßte sich fast ausschließlich mit der Plazierung von
Kellnerinnen in zweifelhaften Lokalen. Daß sie dabei zugunsten
ihrer Tasche stets für regen Stellenwechsel sorgte, sich je nach dem
mehr oder weniger lukrativen und ungenierten „Verkehr" in den
verschiedenen Lokalen bis zu 30 Mark für eine Stelle bezahlen ließ,
und daß man es trotzdem nicht mit ihr verderben durfte, war in den
betreffenden Kreisen bekannt. Daß sie außerdem ihre weibliche
Ware auch in schamlosester Weise verkuppelte, kam dieser Tage in
einer bei geschlossenen Türen geführten Verhandlung der 1. Straf
kammer an den Tag. Einige ihrer Opfer, die sich nicht mehr vor
der Frau zu fürchten brauchten — weshalb man sich allgemein vor
ihr fürchtete, wird man gleich sehen —, bekundeten zeugeneidlich,
daß die Vermieterin sich nachts auf offener Straße von dem be
treffenden Kavalier den Minnesold vorausbezahlen ließ, den die
Zeuginnen später verdienen mußten. Wie wenig die Frau auch
sonst den scharfen gesetzlichen Bestimmungen über die moralische
Qualifikation einer Stellenvermittlerin entsprach, ergab die Aus
sage zweier Herren, denen sie sich früher einmal selbst für Geld
hingegeben hatte. Weshalb die Kellnerinnen sich ohne Murren und
Widerspruch von der Angeklagten seit Jahren ausbeuten ließen, kam
ohne Zweifel daher, daß sie gut mit der Polizei stand. Ein von
ihr geladener Schutzzeugc war ein (schon früher bei der städtischen
Polizei angestellter) Kriminalschutzmann der königlichen Polizei
direktion. Dieser sagte aus, daß die Angeklagte der Polizei, die
solche Leute haben müßte, dadurch gute Dienste geleistet habe, daß
sie ihr liederliche Frauenzimmer aus dem Kellnerinnenstande
namhaft machte. (!!) Die Strafkammer verurteilte die Angeklagte
wegen Kuppelei aus Gewinnsucht zum zweitenmal zu 1 Monat
Gefängnis. Sie will — ebenfalls zum zweitenmal — Revision
beim Reichsgericht einlegen."
In Magdeburg wurde in dem Privatprozeß L. kontra D. fol
gender Tatbestand bekannt. Der Privatmann D. hatte den Privat
mann L. mißhandelt und beschimpft. L. erklärte, dafür den Beweis
zu erbringen, daß D-, der im Dienste der Polizei stehe, Frauen
und Mädchen verführe, um sie dann der Sittenpolizei zu denun
zieren! D. ist ein wiederholt wegen allerlei Vergehen vorbestraftes
Individuum. Es wurde durch Zeugen festgestellt, daß er u. a.
einem Mädchen, damit es sich ihm hingebe, eine gute Stellung
versprochen, es verführte und hierauf die Mutter wegen „Kuppelei"
ins Gefängnis gebracht habe. Der Ehrenmann brüstete sich damit,
bei der Polizei, der er Dienste leiste, eine gute Nummer zu haben.
Kriminalschutzmann Ludwig erklärt, Aussagen über die Beziehungen
D.s zur Polizei ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten nicht machen
zu dürfen. Er wird fortgeschickt, diese Erlaubnis zu erwirken. Als
er zurückkommt, erklärt er, es sei ihm nicht erlaubt worden, über
D. und seine Beziehungen zur Polizei irgend welche Aussagen zu