Full text: Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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Vermieterin war der Staatsanwaltschaft schon seit Jahren ver 
dächtig. Sie befaßte sich fast ausschließlich mit der Plazierung von 
Kellnerinnen in zweifelhaften Lokalen. Daß sie dabei zugunsten 
ihrer Tasche stets für regen Stellenwechsel sorgte, sich je nach dem 
mehr oder weniger lukrativen und ungenierten „Verkehr" in den 
verschiedenen Lokalen bis zu 30 Mark für eine Stelle bezahlen ließ, 
und daß man es trotzdem nicht mit ihr verderben durfte, war in den 
betreffenden Kreisen bekannt. Daß sie außerdem ihre weibliche 
Ware auch in schamlosester Weise verkuppelte, kam dieser Tage in 
einer bei geschlossenen Türen geführten Verhandlung der 1. Straf 
kammer an den Tag. Einige ihrer Opfer, die sich nicht mehr vor 
der Frau zu fürchten brauchten — weshalb man sich allgemein vor 
ihr fürchtete, wird man gleich sehen —, bekundeten zeugeneidlich, 
daß die Vermieterin sich nachts auf offener Straße von dem be 
treffenden Kavalier den Minnesold vorausbezahlen ließ, den die 
Zeuginnen später verdienen mußten. Wie wenig die Frau auch 
sonst den scharfen gesetzlichen Bestimmungen über die moralische 
Qualifikation einer Stellenvermittlerin entsprach, ergab die Aus 
sage zweier Herren, denen sie sich früher einmal selbst für Geld 
hingegeben hatte. Weshalb die Kellnerinnen sich ohne Murren und 
Widerspruch von der Angeklagten seit Jahren ausbeuten ließen, kam 
ohne Zweifel daher, daß sie gut mit der Polizei stand. Ein von 
ihr geladener Schutzzeugc war ein (schon früher bei der städtischen 
Polizei angestellter) Kriminalschutzmann der königlichen Polizei 
direktion. Dieser sagte aus, daß die Angeklagte der Polizei, die 
solche Leute haben müßte, dadurch gute Dienste geleistet habe, daß 
sie ihr liederliche Frauenzimmer aus dem Kellnerinnenstande 
namhaft machte. (!!) Die Strafkammer verurteilte die Angeklagte 
wegen Kuppelei aus Gewinnsucht zum zweitenmal zu 1 Monat 
Gefängnis. Sie will — ebenfalls zum zweitenmal — Revision 
beim Reichsgericht einlegen." 
In Magdeburg wurde in dem Privatprozeß L. kontra D. fol 
gender Tatbestand bekannt. Der Privatmann D. hatte den Privat 
mann L. mißhandelt und beschimpft. L. erklärte, dafür den Beweis 
zu erbringen, daß D-, der im Dienste der Polizei stehe, Frauen 
und Mädchen verführe, um sie dann der Sittenpolizei zu denun 
zieren! D. ist ein wiederholt wegen allerlei Vergehen vorbestraftes 
Individuum. Es wurde durch Zeugen festgestellt, daß er u. a. 
einem Mädchen, damit es sich ihm hingebe, eine gute Stellung 
versprochen, es verführte und hierauf die Mutter wegen „Kuppelei" 
ins Gefängnis gebracht habe. Der Ehrenmann brüstete sich damit, 
bei der Polizei, der er Dienste leiste, eine gute Nummer zu haben. 
Kriminalschutzmann Ludwig erklärt, Aussagen über die Beziehungen 
D.s zur Polizei ohne Erlaubnis seines Vorgesetzten nicht machen 
zu dürfen. Er wird fortgeschickt, diese Erlaubnis zu erwirken. Als 
er zurückkommt, erklärt er, es sei ihm nicht erlaubt worden, über 
D. und seine Beziehungen zur Polizei irgend welche Aussagen zu
	        
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