Full text : Die Prostitution als soziale Klassenerscheinung und ihre sozialpolitische Bekämpfung

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Vermieterin  war  der  Staatsanwaltschaft  schon  seit  Jahren  verdächtig. ­
  Sie  befaßte  sich  fast  ausschließlich  mit  der  Plazierung  von
Kellnerinnen  in  zweifelhaften  Lokalen.  Daß  sie  dabei  zugunsten
ihrer  Tasche  stets  für  regen  Stellenwechsel  sorgte,  sich  je  nach  dem
mehr  oder  weniger  lukrativen  und  ungenierten  „Verkehr"  in  den
verschiedenen  Lokalen  bis  zu  30  Mark  für  eine  Stelle  bezahlen  ließ,
und  daß  man  es  trotzdem  nicht  mit  ihr  verderben  durfte,  war  in  den
betreffenden  Kreisen  bekannt.  Daß  sie  außerdem  ihre  weibliche
Ware  auch  in  schamlosester  Weise  verkuppelte,  kam  dieser  Tage  in
einer  bei  geschlossenen  Türen  geführten  Verhandlung  der  1.  Strafkammer ­
  an  den  Tag.  Einige  ihrer  Opfer,  die  sich  nicht  mehr  vor
der  Frau  zu  fürchten  brauchten  —  weshalb  man  sich  allgemein  vor
ihr  fürchtete,  wird  man  gleich  sehen  —,  bekundeten  zeugeneidlich,
daß  die  Vermieterin  sich  nachts  auf  offener  Straße  von  dem  betreffenden ­
  Kavalier  den  Minnesold  vorausbezahlen  ließ,  den  die
Zeuginnen  später  verdienen  mußten.  Wie  wenig  die  Frau  auch
sonst  den  scharfen  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  moralische
Qualifikation  einer  Stellenvermittlerin  entsprach,  ergab  die  Aussage ­
  zweier  Herren,  denen  sie  sich  früher  einmal  selbst  für  Geld
hingegeben  hatte.  Weshalb  die  Kellnerinnen  sich  ohne  Murren  und
Widerspruch  von  der  Angeklagten  seit  Jahren  ausbeuten  ließen,  kam
ohne  Zweifel  daher,  daß  sie  gut  mit  der  Polizei  stand.  Ein  von
ihr  geladener  Schutzzeugc  war  ein  (schon  früher  bei  der  städtischen
Polizei  angestellter)  Kriminalschutzmann  der  königlichen  Polizeidirektion. ­
  Dieser  sagte  aus,  daß  die  Angeklagte  der  Polizei,  die
solche  Leute  haben  müßte,  dadurch  gute  Dienste  geleistet  habe,  daß
sie  ihr  liederliche  Frauenzimmer  aus  dem  Kellnerinnenstande
namhaft  machte.  (!!)  Die  Strafkammer  verurteilte  die  Angeklagte
wegen  Kuppelei  aus  Gewinnsucht  zum  zweitenmal  zu  1  Monat
Gefängnis.  Sie  will  —  ebenfalls  zum  zweitenmal  —  Revision
beim  Reichsgericht  einlegen."
In  Magdeburg  wurde  in  dem  Privatprozeß  L.  kontra  D.  folgender ­
  Tatbestand  bekannt.  Der  Privatmann  D.  hatte  den  Privatmann ­
  L.  mißhandelt  und  beschimpft.  L.  erklärte,  dafür  den  Beweis
zu  erbringen,  daß  D-,  der  im  Dienste  der  Polizei  stehe,  Frauen
und  Mädchen  verführe,  um  sie  dann  der  Sittenpolizei  zu  denunzieren! ­
  D.  ist  ein  wiederholt  wegen  allerlei  Vergehen  vorbestraftes
Individuum.  Es  wurde  durch  Zeugen  festgestellt,  daß  er  u.  a.
einem  Mädchen,  damit  es  sich  ihm  hingebe,  eine  gute  Stellung
versprochen,  es  verführte  und  hierauf  die  Mutter  wegen  „Kuppelei"
ins  Gefängnis  gebracht  habe.  Der  Ehrenmann  brüstete  sich  damit,
bei  der  Polizei,  der  er  Dienste  leiste,  eine  gute  Nummer  zu  haben.
Kriminalschutzmann  Ludwig  erklärt,  Aussagen  über  die  Beziehungen
D.s  zur  Polizei  ohne  Erlaubnis  seines  Vorgesetzten  nicht  machen
zu  dürfen.  Er  wird  fortgeschickt,  diese  Erlaubnis  zu  erwirken.  Als
er  zurückkommt,  erklärt  er,  es  sei  ihm  nicht  erlaubt  worden,  über
D.  und  seine  Beziehungen  zur  Polizei  irgend  welche  Aussagen  zu
            
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