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auch ist ihr Maximaleinkaufspreis vom Aufsichtsrate vorzuschreiben und der für sie
bezahlte Preis mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu verrechnen.
Die jeweilige Festsetzung der Preise und der Übernahmsbedingungen für die
einzelnen Knochenqualitäten erfolgt durch den Aufsichtsrat.
An dem gesamten Aufkommen an Roh- und Halbmaterial aus Österreich-Ungarn
partizipieren die Gesellschafter in demjenigen Ausmaße prozentuell, in dem nachweisbar
ihre Bezüge in diesen Materialien im Zeitraume vom ı. Jänner bis 31. Dezember 1905
aus Österreich-Ungarn im Verhältnisse zu denjenigen der gesamten Gesellschafter statt-
gefunden haben.
Die Gesellschaft hat auch das Recht, von dem Aufkommen an den vorerwähnten
Materialien einen Teil auch an Nichtgesellschafter abzugeben, womit die vorerwähnten
Quoten der Gesellschafter sich im entsprechend gleichen Verhältnisse ändern müssen.
Die Entscheidung hierüber steht nur der Gesellschaftsversammlung zu.
Auf Basis dieser festgelegten Quoten hat die Zuteilung der Roh- und Halb-
materialien aus Österreich-Ungarn seitens der Gesellschaft fortlaufend derart zu er-
folgen, daß unter tunlichster Berücksichtigung der geographischen Lage und der Frach-
;‚enersparnis alle Gesellschafter gleichmäßig pro rata versorgt werden.
Ein eventuelles Mehr oder Minder, welches sich am Schlusse eines Monats ergibt,
ist tunlichst im folgenden Monat auszugleichen.
Die Bezugsberechtigung an Roh- und Halbmaterialien aus den an Österreich-
Ungarn angrenzenden Ländern wird für die in Österreich-Ungarn befindlichen Betriebs-
stätten derart fixiert, daß demjenigen Gesellschafter, welcher dem bis 31. Jänner 1905
bestandenen deutschen Knochensyndikat angehört hat, seine im Jahre 1905 effektiv
getätigten Bezüge, sofern sie mindestens das frühere Syndikatskontigent erreicht haben,
andernfalls aber dieses Kontingentsquantum zugebilligt wird. Für die übrigen in Öster-
reich-Ungarn befindlichen Betriebsstätten werden der diesbezüglichen Bezugsberechti-
gung ihre Einkäufe in der Zeit vom ı. August 1905 bis 31. Juli 1906 zugrunde gelegt.
Diese Bezugsberechtigungen gelten für fixe Mengen und sind keiner prozentuellen quoten-
mäßigen Verrechnung unterworfen.
Für den Bezug von Knochen sowie Knochenschrot, die aus anderen Ländern als
Österreich-Ungarn und den an die österreichisch-ungarische Monarchie angrenzenden
Ländern stammen, gelten für die in Österreich-Ungarn befindlichen Betriebsstätten
die effektiven Bezüge aus dem Jahre 1905 als Basis der Berechtigung. Eventuelle Käufe
über dieses Maß hinaus sind allen Gesellschaftern im Verhältnisse ihrer Quoten, mit
denen sie an dem Aufkommen aus Österreich-Ungarn partizipieren, zur Verfügung zu
stellen. Derartige Anteile, welche ein Bezugsberechtigter nicht übernehmen sollte,
sind auf alle übrigen Gesellschafter pro rata der eben erwähnten Quote zu verteilen.
Auf die nicht in Österreich-Ungarn befindlichen Betriebsstätten beziehen sich die
Bestimmungen über den Einkauf von Roh- und Halbmaterialien dieses Vertrages nur
insoweit, als über deren Bezug aus Österreich-Ungarn Vereinbarungen getroffen sind.
Die Gesellschaft hat die von ihr eingekauften Roh- und Halbmaterialien den Ge-
sellschaftern nach Maßgabe der im Gesellschaftsvertrage niedergelegten Grundsätze
zu den aus den vertraglichen Bestimmungen sich ergebenden Bedingungen zuzuteilen.
Die Gesellschafter sind verpflichtet, die ihnen so zugeteilten Mengen nach diesen Bestim-
mungen und Grundsätzen abzunehmen.
Für den Einkauf der Roh- und Halbmaterialien gelten folgende Bestimmungen:
Grundsätzlich sollen die Erstehungskosten der Knochen für alle Gesellschafter
unter Berücksichtigung der Qualitäten die gleichen sein, So daß Abweichungen, sei es