Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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V.  aus  Amtszulagen,  welche  betragen  für  Schulleiter  mit  weniger
als  6  Klassen  und  solche  erste  Lehrer  an  Volksschulen  mit  3  oder  mehr
Lehrkräften  jährlich  200  Mark.
Da  Anfang  des  Jahres  1912  in  Fichtenau  ein  dritter  Lehrer  angestellt ­
  und  damit  die  Schule  mit  der  Dorfschule  auf  gleiche  Höhe  gebracht ­
  wurde,  stellten  sich  die  Lehrergehälter  neben  freier  Wohnung  im
Dorfe  auf  6110  Mark,  in  der  Kolonie  auf  4390  Mark.
Diese  Gehälter  wurden  jedoch  nicht  allein  von  der  Gemeinde  aufgebracht; ­
  denn  Unterstützungen  hat  der  Staat,  wenn  er  sich  auch  erst
in  jüngster  Zeit  bestimmt  abgegrenzte  Verpflichtungen  auferlegt  hat,
schon  seit  langer  Zeit  der  Gemeinde  zuteil  werden  lassen.  So  sind
neben  den  Heizmaterialien  und  später  der  Holzablösungsrente  ans  der
Königlichen  Forstkasfe,  soweit  ans  den  Akten  zu  ersehen,  vom  Jahre
1877—83  ein  Pensionsznschuß  von  72  Mark  jährlich  und  vom  Jahre
1888  ab  Staatsbeiträge  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  14.  6.  1888
gezahlt  worden.  Diese  Überweisungen  machen  nach  dem  Etat  von  1894
bereits  800  Mark  zuzüglich  260  Mark  Stellenzulage  für  den  zweiten
Lehrer  aus.  Die  Beiträge  wuchsen  mit  Einrichtung  der  neuen  Lehrerstellen, ­
  richteten  sich  aber  nach  dem  Stande  des  Zentralfonds  und  der
Finanzkraft  der  Gemeinde.  Eine  Regelung  der  ans  der  Staatskasse
zu  leistenden  jährlichen  Beiträge  zu  dem  Einkommen  der  Lehrer  und
Lehrerinnen  in  den  Schulverbänden  mit  25  oder  weniger  Schulstellen
fand  erst  durch  das  Gesetz  vom  26.  5.  1909  statt.  Dieses  Gesetz  bestimmt ­
  im  Z  44,  daß  die  Gemeinde  mit  25  oder  weniger  Lehrstellen  je
334  Mark  als  Zuschuß  für  die  Alterszulage  erhält,  in  seinem  §  43
setzt  es  einen  weiteren  Zuschuß  von  135  Mark  für  den  gleichen  Verwendungszweck ­
  für  Gemeinden  mit  7  oder  weniger  Lehrerstellen  fest.
Für  Lehrerinnen  würde  sich  die  Zulage  auf  86  bezw.  44  Mark  stellen.
Zn  diesen  Zuschüssen  kommen  noch  die  Staatsbeiträge  in  Höhe
von  1120  Mark  und  ein  Ergänzungszuschuß  von  1314  Mark  auf
Grund  der  §§  19—23  des  Volksschulunterhaltungsgesetzes  vom  28.  7.
1906  und  des  §  53  des  Lehrerbesoldungsgesctzes  vom  26.  5.  1909.
Gibt  der  Staat  daher  augenblicklich  den  kleinen  Gemeinden  im
Verhältnis  zu  den  Lasten  ganz  bedeutende  Zuschüsse,  so  ist  dies  nur
die  geringste  Konsequenz  der  Regierungsauffassung,  daß  die  Schulen
Staatsanstalten  sind.  Lange  genug  war  die  Sorge  des  Staates  für
guten  Volksschulunterricht  nur  sehr  mäßig  zu  nennen,  denn  sonst  hätten
die  Zustände,  daß  ein  einziger  Lehrer  bis  über  140  Zöglinge  unterrichtete, ­
  nicht  eintreten  dürfen.  Ich  bin  überhaupt  der  Ansicht,  daß  der
Staat,  der  die  Schulen  Staatsaustalten  nennt,  die  Lehrerstellen  mit
Ausnahme  des  vom  Patron,  dem  Rittergutsbesitzer  von  Dahlwitz,  angestellten ­
  Küsters  besetzt,  erst  dann  die  richtigen  Schlüffe  aus  seiner
Wittstock,  Entwicklung.  7
            
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