Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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>träge  nicht  verpflichtet  waren.  Die  Gemeinde  erhielt  nur  gegen  Erstattung ­
  der  Schreibgebühren  vom  Katasteramt  Nachricht  von  der  Au  flassung.
  Sie  war  berechtigt,  die  zur  Entrichtung  der  Steuer  Verpflichteten ­
  vorzuladen  bezw.  Verträge  und  Mitteilungen  über  die  Verhältnisse ­
  einzufordern,  auch  hatte,:  die  Verpflichteten  innerhalb  einer
Woche  von  dem  Umsatz  Mitteilung  zu  machen,  widrigenfalls  sie  Strafe
zu  erwarten  hatten;  es  ist  aber  sehr  naheliegend,  daß  man  keinen  bestrafen ­
  kann,  der  ohne  Wissen  der  Gemeinde  einen  Zwischeuvertrag
schließt  und  ihn  nicht  anmeldet.  Eine  Besserung  ist  mit  dem  1.  April
1911  durch  Inkrafttreten  des  Reichszuwachssteuergesetzes  eingetreten,
nach  welchem  Gesetze  die  Notare  zur  Übersendung  der  Verträge  verpflichtet ­
  sind.  Eine  Steuerhinterziehung  durch  Vortäuschung  einer  Kommission ­
  ist  nach  dem  angeführten  Beispiel  auch  heute  noch  leicht  zu  tätigen.
Frei  bleiben  Verträge  zwischen  Verwandten  auf-  und  absteigender
Linie  und  Umsätze  bei  Zwangsversteigerungen,  wenn  der  Erwerber
Hypotheken-  oder  Grundschuldgläubiger  ist,  aber  nur  solange,  wie  das
Meistgebot  die  Forderung  des  Gläubigers  nicht  überschreitet;  in  diesem
Falle  wird  die  Steuer,  wie  üblich,  berechnet.  Frei  bleiben  ferner  Besitzveränderungen ­
  auf  Grund  eines  Enteignungsbeschlusses.
Beim  Erwerb  infolge  einer  Schenkung  unter  Lebenden  ist  die
Steuer  nach  dem  Betrage  zu  entrichten,  um  welchen  der  Beschenkte
reicher  wird?)  Bei  Teilungen  gemeinsamer  Grundstücke  kommt  die
Steuer  nur  soweit  in  Erhebung,  als  der  Wert  des  dem  bisherigen  Miteigentümer ­
  zum  alleinigen  Eigentum  übertragenen  Grundstücks  mehr  beträgt, ­
  als  der  Wert  des  bisherigen  ideellen  Anteils;  bei  Tauschgeschäften
berechnet  sich  die  Steuer  nach  dem  höher  bewerteten  Grundstück,  liegt
nur  ein  Tauschobjekt  im  Gemeindebezirk,  so  wird  die  Steuer  hiernach
festgestellt.  Der  Steuer  liegt  als  Zeitpunkt  der  Wertermitteluug  der
gemeine  (nicht  etwa  der  fingierte  Wert)  zur  Zeit  des  Umsatzes  zugrunde. ­

Obwohl  die  Steuer  ohne  irgend  welche  Differenzierung,  ohne  Berücksichtigung,
  ob  bebautes  oder  unbebautes,  belastetes  oder  unbelastetes
Grundstück  erhoben  wird,  ist  sie  wegen  der  geschilderten  Befreiungen
nie  zu  einer  drückenden  Steuer  geworden,  war  aber  seit  ihrer  Einführung ­
  für  die  Gemeinde  eine  ergiebige,  wenn  auch  schwankende  Einnahmequelle, ­
  die  noch  im  Jahre  1911  mehr  als  den  zehnten  Teil  der
ordentlichen  Einnahmen  ausmachte.

l )  Für  die  Feststellung  dieses  Betrages  finden  Auwendung  die  ZK  14—19
des  Gesetzes,  betr.  die  Erbschaftssteuer  vom  und  des  Art.  1  No.  2
.des  Gesetzes  vom  31.  Juli  1895.
            
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