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mit hoher Unterkellerung für Unterbringung ihrer Erdprodukte und
zum Teil ausgebautem Dachgeschoß. Der Eigentümlichkeit landwirt
schaftlicher Betriebe entsprechend, sind die Wohnhäuser mehr oder
weniger voneinander entfernt, sodaß durchschnittlich ein Bauwich von
etwa 30 in besteht, der allerdings meist durch Wirtschaftsgebäude
mehr oder weniger ausgefüllt ist. In ähnlicher Weise erbaut, wenn
auch der sozialen Lage gemäß' ärmlicher ausgestattet, sind die ersten
Ansiedlungen in der Woltersdorfer Straße, der Fortsetzung des von
Schöneiche in das Dorf führenden Weges. Da ine Bauten in ihrer
Einfachheit jeweils nach wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit erbaut sind, sich
auch in der Dorflage befinden, entbehren die gesetzlichen Vorschriften
der Bedeutung.
Anders steht es schon mit den in neuerer Zeit erbauten Häusern..
Hier mußte sich die Bebauung *) nach der Bauordnung richten, die für
Kleinschönebeck maßgebend wurde und sich aus der Entwicklung der
Kolonie ergab. Als nämlich im Jahre 1893 das erste Gebäude in
Fichtenall errichtet wurde, erhielt es nicht nur einen Vorgarten, sondern
wurde so angelegt, daß es nach allen Seiten freistand, d. h., daß
niemand an einer Seite anbauen konnte. Der Unternehmer, der dann
weiter seine Grundstücke absetzte, ließ niangels bestehender Gesetze oder
Ortsstatute Baubeschränkungen im Grundbuch eintragen, die die Höhe
des Hauses beschränkte und das Bauen dicht an der Straße verhinderte..
Durch diesen Akt der Unternehmer wurde der Willen bekundet, den neuge-
gründeten Ort nur einer landhausmäßigen Bebauung zu erschließen.
Des Mittels der Eintragung^ mußten sie sich bedienen, da die Bau
polizeiordnung für das Platte Land (des Regierungsbez. Potsdam) vom
1b. III. 1872, die auch für unsere Gemeinde galt, zwar im allge
meinen nur mit kleinen Häusern ländlichen Charakters rechnete, doch den
Bau anderer Gebäude nicht unmöglich machte. Diese Bauordnung ist
nämlich, wie alle früheren Bauordnungen, fast ausschließlich vom Ge-
*) Ich habe die Bezeichnung „überbaut" nicht gewählt, weil m. E. das Wort
bebaut im landläufigen Sinn nie mißverstanden wird; zudem wird mit überbaut
nicht der mit einem Gebäude besetzte Teil der Parzelle bezeichnet, sondern die ganze
Parzelle, aus der ein Gebäude errichtet ist.
Wie der Ausdruck „überbaut" im Gegensatz zum Sprachgebrauch steht, zeigt
eine Mitteilung aus der „deutschen Grundeigentümerzeitung" 1912 S. 7l3: „Durch
den neuen Bauplan wurde das Grundstück mit 7 Qm mehr bebaut, alsö „überbaut".
0 Die stets gleichlautende Eintragung in Abt. II des Grundbuches lautete:
. . Das Straßenland nach Vorschrift der Veräußerer ... zu befestigen und zu
unterhalten, Fabrikanlagen und störende Gewerbebetriebe nicht, Hintergebäude nicht
vor dem Bau des im Villenstil zu haltenden Vordergebäudes zu errichten, die Höhe
der Gebäude bis zum Hauptgesims 9 m nicht übersteigen zu lassen, einen Bauwich
von 5 m innezuhalten, sowie einen Vorgarten von 6 m verbleiben zu lassen".