Full text: Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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mit hoher Unterkellerung für Unterbringung ihrer Erdprodukte und 
zum Teil ausgebautem Dachgeschoß. Der Eigentümlichkeit landwirt 
schaftlicher Betriebe entsprechend, sind die Wohnhäuser mehr oder 
weniger voneinander entfernt, sodaß durchschnittlich ein Bauwich von 
etwa 30 in besteht, der allerdings meist durch Wirtschaftsgebäude 
mehr oder weniger ausgefüllt ist. In ähnlicher Weise erbaut, wenn 
auch der sozialen Lage gemäß' ärmlicher ausgestattet, sind die ersten 
Ansiedlungen in der Woltersdorfer Straße, der Fortsetzung des von 
Schöneiche in das Dorf führenden Weges. Da ine Bauten in ihrer 
Einfachheit jeweils nach wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit erbaut sind, sich 
auch in der Dorflage befinden, entbehren die gesetzlichen Vorschriften 
der Bedeutung. 
Anders steht es schon mit den in neuerer Zeit erbauten Häusern.. 
Hier mußte sich die Bebauung *) nach der Bauordnung richten, die für 
Kleinschönebeck maßgebend wurde und sich aus der Entwicklung der 
Kolonie ergab. Als nämlich im Jahre 1893 das erste Gebäude in 
Fichtenall errichtet wurde, erhielt es nicht nur einen Vorgarten, sondern 
wurde so angelegt, daß es nach allen Seiten freistand, d. h., daß 
niemand an einer Seite anbauen konnte. Der Unternehmer, der dann 
weiter seine Grundstücke absetzte, ließ niangels bestehender Gesetze oder 
Ortsstatute Baubeschränkungen im Grundbuch eintragen, die die Höhe 
des Hauses beschränkte und das Bauen dicht an der Straße verhinderte.. 
Durch diesen Akt der Unternehmer wurde der Willen bekundet, den neuge- 
gründeten Ort nur einer landhausmäßigen Bebauung zu erschließen. 
Des Mittels der Eintragung^ mußten sie sich bedienen, da die Bau 
polizeiordnung für das Platte Land (des Regierungsbez. Potsdam) vom 
1b. III. 1872, die auch für unsere Gemeinde galt, zwar im allge 
meinen nur mit kleinen Häusern ländlichen Charakters rechnete, doch den 
Bau anderer Gebäude nicht unmöglich machte. Diese Bauordnung ist 
nämlich, wie alle früheren Bauordnungen, fast ausschließlich vom Ge- 
*) Ich habe die Bezeichnung „überbaut" nicht gewählt, weil m. E. das Wort 
bebaut im landläufigen Sinn nie mißverstanden wird; zudem wird mit überbaut 
nicht der mit einem Gebäude besetzte Teil der Parzelle bezeichnet, sondern die ganze 
Parzelle, aus der ein Gebäude errichtet ist. 
Wie der Ausdruck „überbaut" im Gegensatz zum Sprachgebrauch steht, zeigt 
eine Mitteilung aus der „deutschen Grundeigentümerzeitung" 1912 S. 7l3: „Durch 
den neuen Bauplan wurde das Grundstück mit 7 Qm mehr bebaut, alsö „überbaut". 
0 Die stets gleichlautende Eintragung in Abt. II des Grundbuches lautete: 
. . Das Straßenland nach Vorschrift der Veräußerer ... zu befestigen und zu 
unterhalten, Fabrikanlagen und störende Gewerbebetriebe nicht, Hintergebäude nicht 
vor dem Bau des im Villenstil zu haltenden Vordergebäudes zu errichten, die Höhe 
der Gebäude bis zum Hauptgesims 9 m nicht übersteigen zu lassen, einen Bauwich 
von 5 m innezuhalten, sowie einen Vorgarten von 6 m verbleiben zu lassen".
	        
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