Full text : Die Entwicklung der Berliner Vorortgemeinde Kleinschönebeck-Fichtenau unter besonderer Berücksichtigung der Finanzen

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mit  hoher  Unterkellerung  für  Unterbringung  ihrer  Erdprodukte  und
zum  Teil  ausgebautem  Dachgeschoß.  Der  Eigentümlichkeit  landwirtschaftlicher ­
  Betriebe  entsprechend,  sind  die  Wohnhäuser  mehr  oder
weniger  voneinander  entfernt,  sodaß  durchschnittlich  ein  Bauwich  von
etwa  30  in  besteht,  der  allerdings  meist  durch  Wirtschaftsgebäude
mehr  oder  weniger  ausgefüllt  ist.  In  ähnlicher  Weise  erbaut,  wenn
auch  der  sozialen  Lage  gemäß'  ärmlicher  ausgestattet,  sind  die  ersten
Ansiedlungen  in  der  Woltersdorfer  Straße,  der  Fortsetzung  des  von
Schöneiche  in  das  Dorf  führenden  Weges.  Da  ine  Bauten  in  ihrer
Einfachheit  jeweils  nach  wirtschaftlicher  Zweckmäßigkeit  erbaut  sind,  sich
auch  in  der  Dorflage  befinden,  entbehren  die  gesetzlichen  Vorschriften
der  Bedeutung.
Anders  steht  es  schon  mit  den  in  neuerer  Zeit  erbauten  Häusern..
Hier  mußte  sich  die  Bebauung  *)  nach  der  Bauordnung  richten,  die  für
Kleinschönebeck  maßgebend  wurde  und  sich  aus  der  Entwicklung  der
Kolonie  ergab.  Als  nämlich  im  Jahre  1893  das  erste  Gebäude  in
Fichtenall  errichtet  wurde,  erhielt  es  nicht  nur  einen  Vorgarten,  sondern
wurde  so  angelegt,  daß  es  nach  allen  Seiten  freistand,  d.  h.,  daß
niemand  an  einer  Seite  anbauen  konnte.  Der  Unternehmer,  der  dann
weiter  seine  Grundstücke  absetzte,  ließ  niangels  bestehender  Gesetze  oder
Ortsstatute  Baubeschränkungen  im  Grundbuch  eintragen,  die  die  Höhe
des  Hauses  beschränkte  und  das  Bauen  dicht  an  der  Straße  verhinderte..
Durch  diesen  Akt  der  Unternehmer  wurde  der  Willen  bekundet,  den  neugegründeten
  Ort  nur  einer  landhausmäßigen  Bebauung  zu  erschließen.
Des  Mittels  der  Eintragung^  mußten  sie  sich  bedienen,  da  die  Baupolizeiordnung ­
  für  das  Platte  Land  (des  Regierungsbez.  Potsdam)  vom
1b.  III.  1872,  die  auch  für  unsere  Gemeinde  galt,  zwar  im  allgemeinen ­
  nur  mit  kleinen  Häusern  ländlichen  Charakters  rechnete,  doch  den
Bau  anderer  Gebäude  nicht  unmöglich  machte.  Diese  Bauordnung  ist
nämlich,  wie  alle  früheren  Bauordnungen,  fast  ausschließlich  vom  Ge-*)

  Ich  habe  die  Bezeichnung  „überbaut"  nicht  gewählt,  weil  m.  E.  das  Wort
bebaut  im  landläufigen  Sinn  nie  mißverstanden  wird;  zudem  wird  mit  überbaut
nicht  der  mit  einem  Gebäude  besetzte  Teil  der  Parzelle  bezeichnet,  sondern  die  ganze
Parzelle,  aus  der  ein  Gebäude  errichtet  ist.
Wie  der  Ausdruck  „überbaut"  im  Gegensatz  zum  Sprachgebrauch  steht,  zeigt
eine  Mitteilung  aus  der  „deutschen  Grundeigentümerzeitung"  1912  S.  7l3:  „Durch
den  neuen  Bauplan  wurde  das  Grundstück  mit  7  Qm  mehr  bebaut,  alsö  „überbaut".
0  Die  stets  gleichlautende  Eintragung  in  Abt.  II  des  Grundbuches  lautete:
.  .  Das  Straßenland  nach  Vorschrift  der  Veräußerer  ...  zu  befestigen  und  zu
unterhalten,  Fabrikanlagen  und  störende  Gewerbebetriebe  nicht,  Hintergebäude  nicht
vor  dem  Bau  des  im  Villenstil  zu  haltenden  Vordergebäudes  zu  errichten,  die  Höhe
der  Gebäude  bis  zum  Hauptgesims  9  m  nicht  übersteigen  zu  lassen,  einen  Bauwich
von  5  m  innezuhalten,  sowie  einen  Vorgarten  von  6  m  verbleiben  zu  lassen".
            
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