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des § 137, Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe zuzulassen, daß die
tägliche Arbeitszeit 13 Stunden, an Sonnabenden 10 Stunden nicht
überschreitet.
Ein dahingehender Antrag wurde in einer Petition an den
Bundesrat vom „Verein der Konservenfabrikanten Braunschweigs und
Umgegend“ und außerdem von mehreren deutschen Konservenfabrikanten
am 1. April 1897 gestellt.
Auf diese Position hin erließ der Bundesrat am 1. März 1898
speziell für Konservenfabriken folgende Verfügung, die am 1. Mai
1898 in Kraft trat und bis 30. April 1908 Gültigkeit hat:
I. In Konservenfabriken dürfen bei der Herstellung von
Gemüse- und Obstkonserven in den Zeiten des Jahres, in denen ein
vermehrtes Arbeitsbedürfnis eintritt, Arbeiterinnen über 16 Jahre an
den Werktagen, mit Ausnahme der Sonnabende, abweichend von den
Bestimmungen des § 137 Absatz 1 und 2 der Gewerbeordnung unter
den nachstehenden Bedingungen beschäftigt werden:
1. Die tägliche Arbeitszeit darf 13 Stunden nicht überschreiten
und nicht in die Zeit von 10 Uhr abends bis 5^2 Uhr morgens fallen.
2. Werden Arbeiterinnen über 16 Jahre auf Grund dieser Bestimmungen
an mehr als 40 Tagen im Betriebsjahr über die regelmäßige
gesetzliche Arbeitszeit hinaus beschäftigt, so ist die Arbeitszeit
der Arbeiterinnen für den Betrieb oder die betreffende Abteilung
des Betriebes so zu regeln, daß ihre tägliche Dauer im Durchschnitt
der Betriebstage des Jahres die regelmäßige gesetzliche Arbeitszeit
nicht überschreitet.
Als Betriebsjahr gilt die Zeit vom 1. Mai bis zum 30. April
des folgenden Kalenderjahres.
3. An einer in die Augen fallenden Stelle der Betriebsstätte ist
eine Tafel auszuhängen, auf der der Betriebsunternehmer oder der
von ihm Beauftragte noch an demselben Tage, an welchem Überarbeit
stattfindet, neben dem Datum die Zahl der Arbeitsstunden einzutragen
hat, während welcher Arbeiterinnen über 16 Jahre in dem
Betrieb oder der betreffenden Betriebsabteilung beschäftigt werden.
4. Findet Überarbeit an mehr als 40 Tagen im Betriebsjahre
statt, so werden bei der Feststellung, ob die Überarbeit durch Minderarbeit
an anderen Tagen des Betriebsjahres ausgeglichen ist (Ziff. 2),
für die Tage ohne Überarbeit die gemäß § 138 Abs. a. a. O. der
Ortspolizeibehörde gemachten Angaben über die regelmäßige Arbeitszeit
der Arbeiterinnen zugrunde gelegt, soweit nicht der Betriebsunternehmer
eine geringere Arbeitsdauer nachweist. Dieser Nachweis
kann jedoch nur dadurch erbracht werden, daß die Zahl der Arbeits-