fullscreen : Konserven und Konservenindustrie in Deutschland

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des  §  137,  Absatz  1  und  2  mit  der  Maßgabe  zuzulassen,  daß  die
tägliche  Arbeitszeit  13  Stunden,  an  Sonnabenden  10  Stunden  nicht
überschreitet.
Ein  dahingehender  Antrag  wurde  in  einer  Petition  an  den
Bundesrat  vom  „Verein  der  Konservenfabrikanten  Braunschweigs  und
Umgegend“  und  außerdem  von  mehreren  deutschen  Konservenfabrikanten ­
  am  1.  April  1897  gestellt.
Auf  diese  Position  hin  erließ  der  Bundesrat  am  1.  März  1898
speziell  für  Konservenfabriken  folgende  Verfügung,  die  am  1.  Mai
1898  in  Kraft  trat  und  bis  30.  April  1908  Gültigkeit  hat:
I.  In  Konservenfabriken  dürfen  bei  der  Herstellung  von
Gemüse-  und  Obstkonserven  in  den  Zeiten  des  Jahres,  in  denen  ein
vermehrtes  Arbeitsbedürfnis  eintritt,  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  an
den  Werktagen,  mit  Ausnahme  der  Sonnabende,  abweichend  von  den
Bestimmungen  des  §  137  Absatz  1  und  2  der  Gewerbeordnung  unter
den  nachstehenden  Bedingungen  beschäftigt  werden:
1.  Die  tägliche  Arbeitszeit  darf  13  Stunden  nicht  überschreiten
und  nicht  in  die  Zeit  von  10  Uhr  abends  bis  5^2  Uhr  morgens  fallen.
2.  Werden  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  auf  Grund  dieser  Bestimmungen ­
  an  mehr  als  40  Tagen  im  Betriebsjahr  über  die  regelmäßige ­
  gesetzliche  Arbeitszeit  hinaus  beschäftigt,  so  ist  die  Arbeitszeit ­
  der  Arbeiterinnen  für  den  Betrieb  oder  die  betreffende  Abteilung
des  Betriebes  so  zu  regeln,  daß  ihre  tägliche  Dauer  im  Durchschnitt
der  Betriebstage  des  Jahres  die  regelmäßige  gesetzliche  Arbeitszeit
nicht  überschreitet.
Als  Betriebsjahr  gilt  die  Zeit  vom  1.  Mai  bis  zum  30.  April
des  folgenden  Kalenderjahres.
3.  An  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  der  Betriebsstätte  ist
eine  Tafel  auszuhängen,  auf  der  der  Betriebsunternehmer  oder  der
von  ihm  Beauftragte  noch  an  demselben  Tage,  an  welchem  Überarbeit ­
  stattfindet,  neben  dem  Datum  die  Zahl  der  Arbeitsstunden  einzutragen ­
  hat,  während  welcher  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  in  dem
Betrieb  oder  der  betreffenden  Betriebsabteilung  beschäftigt  werden.
4.  Findet  Überarbeit  an  mehr  als  40  Tagen  im  Betriebsjahre
statt,  so  werden  bei  der  Feststellung,  ob  die  Überarbeit  durch  Minderarbeit ­
  an  anderen  Tagen  des  Betriebsjahres  ausgeglichen  ist  (Ziff.  2),
für  die  Tage  ohne  Überarbeit  die  gemäß  §  138  Abs.  a.  a.  O.  der
Ortspolizeibehörde  gemachten  Angaben  über  die  regelmäßige  Arbeitszeit ­
  der  Arbeiterinnen  zugrunde  gelegt,  soweit  nicht  der  Betriebsunternehmer ­
  eine  geringere  Arbeitsdauer  nachweist.  Dieser  Nachweis
kann  jedoch  nur  dadurch  erbracht  werden,  daß  die  Zahl  der  Arbeits-
            
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