1905 . .
. . 2210844
Mk.
1906 . .
. . 1 638120
„
1907 . .
. . 1 279918
„
1908 . .
. . 1 163 715
1909 . .
. . 1 217 507
„
1910 *. .
. . 881 902
Die großen Verschiedenheiten in der Höhe der Nachschußleistungen
wie in der Hagelversicherung begegnen uns in der Viehversicherung also nicht.
Es muß dabei hervorgehoben werden, daß eine Reihe einzelner Gesellschaften
schon seit längeren Jahren ohne jede Nachschußerhebung ausgekommen
ist, so daß die mitgeteilten Zahlen sich nicht auf sämtliche
Organisationen verteilen.
Als Versicherungsnehmer in der Viehversicherung ist im wesentlichen
der mittlere und der kleinere Viehbesitzer anzusehen. Die größeren Viehbesitzer
haben sich von jeher der Versicherung seltener zugewandt. Da,
wie bereits gezeigt, die Prämien relativ gleichmäßiger sich gestalten wie
in der Hagelversicherung, weil eben die Gefahr nicht lediglich von elementaren
Zufällen abhängig ist, sondern sich mit der Besserung der Stallhygiene
und der Seuchenbekämpfung von Jahr zu Jahr verringert, so
sind plötzliche Mehrbelastungen selten. Obwohl also die Viehversicherungsbeiträge
in Prozenten der Versicherungssumme betrachtet die Hagelversicherungsprämien
wesentlich übersteigen, sind sie für den mittleren
und kleinen Besitz leichter in Rechnung zu stellen. Eine Abwälzung der
Viehversicherungsprämie ist beim Verkauf des Versicherungsobjektes nicht
ausgeschlossen, kommt aber auch nur dann in Frage, da bei Verkauf von
Viehprodukten (Milch, Käse usw.) oder bei Arbeitsausnützung der vorhandenen
Tierkräfte (Ochsenvermietung zu Bestellungsarbeiten, Fuhrleistung
durch Pferde) die Höhe der Vergütung nach Angebot und Nachtrage
oder aber nach der ortsüblichen Taxe sich regelt und auch in
letztere Taxe wohl nur selten eingerechnet ist.
Überblickt mau die oben mitgeteilten hohen Entschädigungsleistungen
der Gesellschaften im Verhältnis zu den Prämieneinnahmen, so ist fest'
zustellen, daß die von den Viehbesitzern an die Versicherungskassen zu
leistenden Zahlungen für Deckung etwaiger Viehverluste fast ungekürzt
wieder an die beschädigten Viehbesitzer zurückfließen. Das gleiche Bild
dielen natürlich die lokalen Kassen und die bestehenden staatlichen Anstalten.
Desungeachtet weist die obige Aufstellung aus, daß die Viehlebensversicherung
im allgemeinen stagniert und nur die Schlachtvieh-Schriften
187. IV. 8